88.

(Nr.  4674.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung
der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

  Bom  9.  März  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  12.  März  1915.

Gesetz-Sammlung.

(Nr.  11400.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  dem  Bau
der  vom  Provinzialverbandes  von
Brandenburg  geplanten  Privatanschlußbahn
  nach  der  Heilanstalt
Palmnicken  bei  Fürstenwalde.  Vom
24.  Februar  1915.

(Nr.  11401.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  dem  Bau
einer  Schleppbahn  vom  Staatsbahnhofe
  Gilten  nach  dem  Lichten  Moor,
im  Kreise  Neustadt  a.  Röge.  BVom
25.  Februar  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  5.  März  1915.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.
117)  Bekanntmachung.

Die  Zinsscheine  Reihe  II  Nr.  1  bis  20  zu  den
Schuldverschreibungen  der  preußischen  konsolidierten
3  ½  %/  igen  Staatsanleihe  von  1905.  1906  über
die  Zinsen  für  die  10  Jahre  vom  1.  Januar  1915
bis  31.  Dezember  1924  nebst  den  Erneuerungsscheinen
  für  die  folgende  Reihe  werden

vom  1.  Dezember  d.  Is.  ab

ausgereicht,  und  zwar

durch  die  Kontrolle  der  Staatspapiere  in  Berlin
SW68,  Oranienstraße  92/94,

durch  die  Königliche  Seehandlung  (Preußische  Staatsbank)
  in  Berlin  W  56,  Markgrafenstraße  38,

durch  die  Preußische  Central-Genossenschafts-Kasse
in  Berlin  C  2,  am  Zeughause  2,

durch  die  preußischen  Regierungshauptkassen,  Kreiskassen,
  Oberzollkassen,  Zollkassen  und  hauptamtlich
  verwalteten  Forstkassen,

durch  die  Reichsbankhaupt=  und  Reichsbankstellen
und  die  mit  Kasseneinrichtung  versehenen
Reichsbanknebenstellen.

Formulare  zu  den  Verzeichnissen,  mit  welchen
die  zur  Abhebung  der  neuen  Zinsscheinreihe  berechtigenden
  Erneuerungsscheine  (Anweisungen,  Talons)
den  Ausreichungsstellen  einzuliefern  sind,  werden
von  diesen  unentgeltlich  abgegeben.

Der  Einreichung  der  Schuldverschreibungen  bedarf
  es  zur  Erlangung  der  neuen  Zinsscheine  nur
dann,  wenn  die  Erneuerungsscheine  abhanden  gekommen
  sind.

Berlin,  den  30.  November  1914.

Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.
v.  Bischoffshausen.

 

118)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  des
„Kleinen  Moores“  in  der  Gemarkung  Rosenhagen

im  Kreise  Anklam.

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die
Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  Ländereien
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)  wird
nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende  Satzung
erlassen:

81.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Ge—
nossenschaft  zur  Bodenverbesserung  des  „Kleinen
Moores“  in  der  Gemarkung  Rosenhagen“  und
hat  ihren  Sitz  in  Rosenhagen.

82.
Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Königlichen  Meliorations- 



bauamtes  zu  Stralsund  vom  5.  Dezember  1914
die  darin  bezeichneten  Grundstücke  unter  Beschaffung
  der  Vorflut  und  gleichzeitiger  Herstellung
der  erforderlichen  Wege  und  Gräben  #.  Acker,  Wiese
oder  Weide  umzuwandeln  und  nach  Sedarf  zu  bewirtschaften
  und  zu  nutzen.
Der  Plan  besteht  aus:

einem  Erläuterungsberichte  nebst  Übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

einem  Kostenüberschlage.
Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aussichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren  und
auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

1.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  be—
sonderen  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich

bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist  vom  Meliorationsbaubeamten
  zu  prüfen  und  bedarf  der  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde.  Vor  Erteilung
der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu  hören,
die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
werden.
Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

 

 