Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck

der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf
dem  Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.
4.

Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung:
2.  der  Genossenschaftsvorstand;
3.  der  Vorsitzende  des  Worstandes  (Vorsteher).

Die  Mitgliederversonmlung  besteht  aus
sämtlichen  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der

Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  in  der
Weise,  daß  entfallen  auf:

1.  0—  2  ha  1  Stimme,
2.  2—  4  „  2  Stimmen,
3.  4—  7  r  3  %%

4.  7—11  „  4  „

5.  11—16  „  5  „

6.  16—24  „  6  „

7  Über  24  7

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.
  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in
den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in  dem
für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste
sind  an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  S
vertreten:

Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

Ekhefrauen  durch  ihren  Ehemann  und

juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig

  berufenen  Vertreter.
6.

timmrechts  werden

——

#

Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:
a)  einem  Vorsteher,
b)  zwei  Beisitzern,  von  denen  Stellvertreter
  des  Vorstehers  ist.
Für  die  Beisitzer  werden  zwei  Stellvertreter
bestellt.
Die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehreneiner



amt.

 

 

Als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitgliederversammlung
  festzusetzende  jährliche  Entschädigung.


7.

Der  Vorsteher,  sein  Stellvertreter  und  die
übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  auf
drei  Jahre  von  der  Mitgliederversammlung  gewählt.
  Die  Wahl  des  Vorstehers  und  seines  Stellvertreters
  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.


Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines
Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  erfolgt

  in  getrennten  Wahlhandlungen  für  jede  Stelle.

Jeder  Wähler  hat  dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung
  mündlich  und  zu  Protokoll  zu  erklären,
  wem  er  seine  Stimme  geben  will.  Gewählt
  ist,  wer  die  Mehrheit  aller  abgegebenen
Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im  ersten  Wahlgange
  niemand  mehr  als  die  Hälfte  aller  abgegebenen
  Stimmen,  so  findet  eine  engere  Wahl
zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

88.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Alussichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung
dient  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat.

Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens
zwei  Vorstandsmitglieder  anwesend  sind.  Wer  am
Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies  unverzüglich
dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser  hat  alsdann
einen  stellvertretenden  Beisitzer  zu  laden.

Muf  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so  ist  er
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Mitglieder
  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
hingewiesen  werden.

§  9.
Die  (lLenossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  die  im
Planc  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  be-