schlossenen  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Boden—
verbesserung  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Sie  hat  auch  die  bereits  vorhandenen,  auf  Seite  1
des  Erläuterungsberichts  vom  5.  Dezember  1914
näher  bezeichneten  und  aus  der  Übersichtskarte  ersichtlichen
  Deich-  und  Entwässerungsanlagen  zu
unterhalten.  Von  der  Mitgliederversammlung
lann  bestimmt  werden,  daß  einzelne  Arbeiten
durch  Naturaldienste  der  Genossen  geleistet  werden.

8  10.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  ge—
meinschaftlichen  Anlagen  und  der  sonstigen  ge—
nossenschaftlichen  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (&amp;§  24)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
##nderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  unzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
agenehmiaten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind  sie
unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten  vorzunehmen:
  die  Kosten  dieser  Aufmessungen  sind
von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

11.

Über  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  (alle  drei
Jahre)  ein  Haushaltsvplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
  zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

12.

Das  Verhältnis,  nach  dem  die  einzelnen  Genossen
  an  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  teilnehmen  und  zu  den  Genossenschaftslasten
  beizutragen  haben,  richtet  sich  nach
Tem  Verhältnisse  der  Fläche  ihrer  beitragsaiichtigen
  Genossenschaftsgrundstücke.

Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
stellt  der  Vorstand  ein  Kataster  (Grundstücksverzeichnis
  mit  Angabe  der  Flächengröße)  auf.

13

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  ist  vier  Wochen
lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung
des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung  ist
vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk
ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
  und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte
bekanntzumachen.

8  14.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
  gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke
  verhältnismäßig  zu  verteilen.

15.

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

6.

Die  Genossen  haben  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit  ihre
Grundstücke  davon  vorübergehend  oder  dauernd
betroffen  werden,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen

es  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  7.  November
1914  (Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.
Sie  haben  auch  die  Unterhaltung  der  im  §  9
Satz  2  bezeichneten  Anlagen  durch  die  Genossenschaft
  zu  dulden.

 

 

 

§  17.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  (§  7);
die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung  (88  6,  22
und  23);
die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der  Schaukommission
  angehörenden  Mitglieder  (8  21)
die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (8  24);
die  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch

827);

die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die
Pstellung  und  Entlastung  der  Rechnung
(§  110:

die  Pemirtschaftung  und  Nutung  der  Genossenschaftsarundstücke
  durch  die  Genossenschaft
  (§  2  Abs.  1);

 