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8.  die  Auflösung  i,  Genofsenschaft.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Stimmliste  aufzustellen  hat.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung
  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt  und
außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  in
den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

19.
Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  gerichtlich
  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaltung

  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne!

Geschäfte  dem  Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung
  überwiesen  sind.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung

und  dem  Vorstande  zu  führen:

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen:

über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  (§  9)
und  den  Betrieb  des  bereits  vorhandenen
Windschöpfwerkes  mit  Zustimmung  des  Vorstandes
  die  nötigen  Anordnungen  zu  treffen
und  die  etwa  erforderlichen  Ausführungsvorschriften
  zu  erlassen;
die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge  auszuschreiben
  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  mindestens  zweimal  jährlich  zu
prüfen;

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des
Vorstandes  der  Mitgliederversammlung  zur
Beschlußfassung  vorzulegen:  3

die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen:  ·
den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu

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21.

Die  genoffenschaft.  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu
schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  drei  von  der  Mitgliederversammlung
nach  Maßgabe  des  §  7  Abs.  2,  3  zu  wählenden
Genossen.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen  mit
der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier  Wochen
vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
Weise  bekannt  gemacht.  Der  Vorsteher  leitet  die
Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,  an
der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

8  22.

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschafts—
techniker  anzustellen;  die  Anstellung  liegt  dem
Vorstand  ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Auf—
sichtsbehörde.  Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährenden  Bezüge  wird  von  der
Mitgliederversammlung  bestimmt  und  bei  Unzulänglichkeit

  von  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt.

Dieser  steht  auch  die  Befugnis  zu,  den  Genossenschaftstechniker
  zu  bestimmen,  falls  eine  nach  ihrem
Ermessen  geeignete  Person  nicht  innerhalb  dreier
Monate  nach  Erledigung  der  Stelle  oder  nach
Ablehnung  der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag
gebracht  wird.

§  23.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  fünf  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

24

Alle  Streitiakeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  übertragen
  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsinenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  Maßgabe  der  im  87  Abf.  2.  3
für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
  Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder  der

führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen:  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffenth)
  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mit=  lichen  cweindcämtern  wählbar  und  nicht  Mitgliederversammlung

  zu  beurkunden.

alied  der  Genossenschoft  ist.