Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.  »  »  ·

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Be—
teiligen  sich  nicht  saͤmtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen
oder  Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der
Erschienenen  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden
vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und
.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.

S.

2

86.
Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:
a)  einem  Vorsteher,
b)  zwei  Beisitzern,  von  denen  einer  Stellver—
treter  des  Vorstehers  ist.

Für  die  Beisitzer  werden  zwei  Stellvertreter
bestellt.

Die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehren—
amt.

Als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitverfäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitgliederversammlung
  festzusetzende  jährliche  Entschädigung.


87.
Der  Vorstand  wird  von  der  Aufsichtsbehörde
bestellt.

88.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung
dient  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat.

Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens
zwei  Vorstandsmitglieder  anwesend  sind.  Wer  am
Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies  unverzüglich
dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser  hat  alsdann
einen  stellvertretenden  Beisitzer  zu  laden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so  ist  er
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Mitglieder
  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
hingewiesen  werden.

80.
Die  Aufsichtsbehörde  kann  die  Geschäfte  des
Vorstandes  dem  Kreisausschuß  oder  einer  anderen
Behörde  übertragen.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  die  im
Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlosse—
nen  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen  und
zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.  Von  der
Mitgliederversammlung  kann  bestimmt  werden,
daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste  der
Genossen  geleistet  werden.

11.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  und  der  sonstigen
genossenschaftlichen  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  24)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind
sie  unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten
vorzunehmen;  die  Kosten  dieser  Aufmessungen
sind  von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

eö12.

 

üÜber  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  ein  Haushaltsplan
  aufzustellen.
FInn  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich  entstandenen
  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

Das  Verhältnis,  nach  dem  die  einzelnen  Genossen
  an  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen  teilnehmen  und  zu  den  Genossen- 



schaftslasten  beizutragen  haben,  richtet  sich  nach