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dem  Verhältnisse  der  Fläche  ihrer  beitragspflich—
tigen  Genossenschaftsgrundstücke.  .
Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
stellt  der  Vorstand  ein  Kataster  (Grundstücksverzeichnis
  mit  Angabe  der  Flächengröße)  auf.

14.  #
Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben.

§  15.

Die  auf  Grund  des  KNatasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  ist  vier  Wochen
lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung
des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung  ist
vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk
ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
  und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte
bekannt  zu  machen.  16

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
  gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke
  verhältnismäßig  zu  verteilen.

 

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

§  18.
Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüfsen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in

Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen

elbst  und  deren  Unterhaltung  sowie  die  Ausführung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit  sein
Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd  betroffen
  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des

 

§  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  7.  November  1914

(Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

8  19.
Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung  (§8  6,  24  und

!
die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der

Schaukommission  angehörenden  Mitglieder

3);
npn  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch
die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die

 

Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung
(§  12)

1

die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossenschaft
  (G.  2  Abf.  1);
6.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.
20

Die  Mitgliederversammlungen  sind  durch  den
Vorstand  zusammenzuberufen.“

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Ver—
handlung  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekannt—
machungen  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt  und
außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  in
den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens
einer  Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

21

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  gerichtlich
  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genosizenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Geschäfte  dem  Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung
  überwiesen  sind.

 

8  22.
Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  i
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
und  dem  Vorstande  zu  führen;

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen;


c)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit
Zustimmung  des  Vorstandes  die  nötigen
Anordnungen  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu  erlassen;

die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge  auszuschreiben
  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  mindestens  zweimal  jährlich  zu
prüfen;
den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des  Vorstandes
  der  Mitgliederversammlung  zur  Beschlußfassung
  vorzulegen;
die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen;
den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;
die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

2

§  23.
Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu

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