95

schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  zwei  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  wählenden  Genossen.  "

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen  mit
der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier  Wochen
vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
Weise  bekannt  gemacht.  Der  Vorsteher  leitet  die

au.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

8  24.

Die  Genossenschaft  hat  den  Kreiswiesenbau—

meister  des  Kreises  als  Genossenschaftstechniker

anzustellen.  Die  Wahl  eines  anderen  Technikers

ist  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zulässig,
  der  insbesondere  die  Befugnis  zusteht:

1.  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete
Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
der  taetroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht
wird;

2.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährende  Entschädigung
endgültig  festzusetzen,  falls  eine  Vereinbarung
  über  ihre  Höhe  zwischen  dem  Genossenschaftsvorstand
  und  dem  Kreise  nicht
zustande  kommt.

8  26.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  drei  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

 

8  36.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  übertragen
  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.

Deas  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden
  und  aus  zwei  Beisitzern.  Die  Mitglieder
des  Schiedsgerichts  ernennt  die  Aussichtsbehörde.

§27.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  sind  unter  ihrem  Namen  zu  erlassen
  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Effentlickkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in  das

Kreisblatt  des  Kreises  Greifenberg  aufgenommen,
sofern  nicht  die  ortsübliche  Tekan#tmachung  allein
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine
rechtliche  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der
Vereinbarung  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder
Ausscheidenden  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


§  29.

Satzungsänderungen  können  außer  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  (§  19  Nr.  4)
auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen
  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  27.  Februar  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Frhr.  v.  Schorlemer.

120)  Uber  die  Zuständigkeit  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts
  in  Halle  (Saale)  bestimme
ich  auf  Grund  des  §  63  Abs.  3,  §  113  der  Reichsversicherungsordnung
  sowie  auf  Grund  des  §  61
Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  in  Verbindung
  mit  §  80  des  Knappschaftsgesetzes  in  der
Fassung  der  Bekanntmachungen  vom  17.  Juni  und
30.  Dezember  1912  (Gesetzsamml.  1912  S.  137,
1913  S.  2)  für  folgende  Betriebe,  für  deren  Beschäftigte
  die  Norddeutsche  Knappschaftspensionskasse
  in  Halle  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  besorgt,  nämlich  für  die  Betriebe:

1.  des  Halleschen  Knappschaftsvereins  in  Halle,

2.  des  Halberstädter  Knappschaftsvereins

Halberstadt,

3.  des  Brandenburger  Knappschaftsvereins  in
Cottbus,

4.  bes  Mansfelder  Knappschaftsvereins  in  Eiseben,


5.  des  Rüdersdorfer  Knappschaftsvereins  in
Rüdersdorf,

6.  des  Knappschaftsvereins  der  Saline  Halle
in  Halle,

7.  des  Thüringischen  Knappschaftsvereins
Groß  Kamsdorf,

8.  des  Anhaltischen  Knappschaftsvereins
Cöthen,

9.  des  Altenburgischen  Knappschaftsvereins  in
Altenburg,

10.  des  Könitzer  Knappschaftsvereins  in  Könitz,

11.  des  Salzunger  Knappschaftsvereins

Salzungen,

des  Lauchhammerschen  Knappschaftsvereins
in  Lauchhammer,

des  Tangerhütter  Knappschaftsvereins
Tangerhütte

12.
13.

 

das  Nachstehende: