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I.  Angelegenheiten  der  Reichsversicherung.

1.  Krankenversicherung.
Das  KO  V.  hat  für  die  im  Eingang  dieser
Bekanntmachung  genannten  Knappschaftsvereine,
soweit  sie  von  dem  Königlichen  Oberbergamt  in
Halle  beaufsichtigt  werden,  sowie  für  den  Knappschaftsverein
  der  Werke  am  Finowkanal  in
Messingwerk  bei  Eberswalde  und  für  den  Wernigeröder
  Knappschaftsverein  in  Ilsenburg  die  Aufgaben

  des  Oberversicherungsamts  nach  88§  370  bis

375,  502  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
(88  20—24  des  Knappschaftsgesetzes)  wahrzunehmen.


Außerdem  entscheidet  es  im  Spruchverfahren
an  Stelle  der  allgemeinen  Oberversicherungsämter
bei  Streit  über  Ersatzansprüche  #

zwischen  den  bezeichneten  Knappschaftsvereinen
untereinander  oder  zwischen  einem  dieser
Vereine  und  einem  anderen  Knappschaftsverein
  oder  einer  besonderen  Krankenkasse
(6  5  des  Knappschaftsgesetzes)  nach  §§  219,
220,  222,  500  der  Reichsversicherungsordnung
  (§  15  Abs.  1,  2  und  4  des  Knappschaftsgesetzes),


zwischen  den  bezeichneten  Knappschaftsvereinen
und  den  Arbeitgebern  nach  §§  221,  222,
500  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
(§  15  Abs.  3  und  4  des  Knappschaftsgesetzes),


zwischen  den  bezeichneten  Knappschaftsvereinen
und  einer  Gemeinde  oder  einem  Armenverband
  nach  §§  1531—1533,  1544  der
Reichsversicherungsordnung.

2.  Unfallversicherung.

Das  KO  V.  ist  für  die  Betriebe  der  im  Eingange
  dieser  Bekanntmachung  unter  1—13  bezeichneten
  Knappschaftsvereine  zur  Entscheidung  aller
Streitigkeiten  zuständig,  die  sich  aus  Unfällen  in
einem  dieser  Betriebe  ergeben  und  nach  der  Reichsversicherungsordnung
  im  Spruchverfahren  von
dem  Oberversicherungsamte  zu  entscheiden  sind.
Die  Zuständigkeit  erstreckt  sich  auch  auf  Streitigkeiten
  über  Leistungen,  die  nach  §  1551  der  Reichsversicherungsordnung
  als  Leistungen  der  Krankenversicherung
  gelten.  Bei  Ersatzstreitigkeiten,  an
denen  außerpreußische  Knappschaftsvereine  beteiligt
  sind,  ist  die  Zuständigkeit  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts
  nur  begründet,  wenn  die
Norddeutsche  Knappschaftspensionskasse  oder  die
Knappschaftsberufsgenossenschaft  als  Träger  der
Versicherung  in  Betracht  kommen.

Im  Beschlußverfahren  ist  das  KOVA.  an
Stelle  der  allgemeinen  Oberversicherungsämter
zuständig,  wenn  es  sich  um  Angelegenheiten  der  im
vorstehenden  Absatz  bezeichneten  Betriebe  oder  der
Unternehmer  dieser  Betriebe  oder  der  Berufs- 



 

genossenschaft  handelt,  soweit  die  Betriebe  unter
bergpolizeilicher  Aufsicht  stehen  und  der  Knappschaftsberufsgenossenschaft
  angehören.

3.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.


Das  KO#M.  ist  zur  Entscheidung  aller  nach
der  Reichsversicherungsordnung  von  dem  Oberversicherungsamt
  in  Spruchverfahren  zu  erledigenden
  Streitigkeiten  zuständig,  wenn  die  letzte
das  Versicherungsverhältnis  begründende  Beschäftigung,
  die  den  Anlaß  zur  Entscheidung  gibt,  in
einem  der  vorstehend  unter  Nr.  2  bezeichneten  Betriebe
  stattgefunden  hat  und  die  Norddeutsche
Knappschaftspensionskasse  als  Trägerin  der  Versicherung
  in  Betracht  kommt.

II.  Angelegenheiten  der  knappschaftlichen
Versicherung.

Dem  KO##l.  obliegt  für  die  unter  I.  1  bezeichneten
  Knappschaftsvereine  die  schiedsgerichtliche
  Entscheidung  der  Streitigkeiten  nach  §  70
Abs.  2  des  Knappschaftsgesetzes  in  der  Fassung
der  Bekanntmachungen  vom  17.  Juni  und  30.
Dezember  1912.

III.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  sofort
in  Kraft.

Die  bisherigen  Zuständigkeitsbestimmungen
werden  aufgehoben.

Insoweit  Streitigkeiten  der  unter  I.  2  und  3
bezeichneten  Art  bei  den  allgemeinen  Oberversicherungsämtern
  auhängig  geworden  sind,  werden  sie
von  diesen  erledigt.

Berlin,  den  19.  Februar  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

In  Vertretung.
Dr.  Göppert.

121)  Im  Verwaltungsbezirk  der  Königlichen
Hoskammer  ist  der  bisherige  Förster  Bergner  zu
Roderbeck  endgültig  zum  Revierförster  für  die  Schutzbezirke
  Grabow  und  Roderbeck  der  Kronfideikommiß-Oberförsterei
  Peetzig  ernannt  worden.

Charlottenburg,  den  12.  März  1915.
Königliche  Hofkammer.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

122)  Bekanntmachung.

Die  Kreistierarztstelle  des  Kreises  Cammin
  i.  Pom.  mit  dem  Anmtssitz  in  Cammin
i.  Pom.,  mit  welcher  neben  dem  etatsmäßigen  Gehalte
  eine  widerrufliche  Zulage  von  600  .  jährlich
  verbunden  ist,  ist  anderweit  zu  besetzen.

Bewerbungsgesuche  unter  Beifügung  des  Fähigkeitszeugnisses
  zur  Anstellung  als  beamteter  Tierarzt,
des  Approbationsscheines,  sonftiger  Zeugnisse  und
eines  Lebenslaufes  sind  spätestens  bis  zum  5.  April
d.  Is.  an  mich  einzureichen.