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Für  Versetzungsgesuche  von  Kreistierärzten  ist
nur  die  Beibringung  eines  kurzen  Lebenslaufes  erforderlich.


Stettin,  den  12.  März  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.
Bedingungen
für  die
Bewerbung  um  Arbeiten  und  Lieferungen.

123)

§  1.

Persönliche  Tüchtigkeit  und
Leistungsfähigkeit  der  Bewerber.

Bei  der  Vergebung  von  Arbeiten  oder  Lieferungen
  hat  niemand  Aussicht,  als  Unternehmer
angenommen  zu  werden,  der  nicht  für  ihre  tüchtige
und  pünktliche  Ausführung  die  erforderliche
Sicherheit  bietet.

22.6
Einsicht  und  Bezug  der
Verdingungsunterlagen.
Verdingungsanschläge,  Zeichnungen,  Bedingungen
  usw.  sind  an  den  in  der  Ausschreibung
bezeichneten  Stellen  einzusehen.  Vervielfältigungen
werden  auf  Ersuchen  gegen  Erstattung  der  Selbstkosten
  verabfolgt,  soweit  sie  vorrätig  sind  oder
durch  die  verfügbaren  Hilfskräfte  neu  angefertigt
werden  können.  Der  Name  des  Bewerbers,  an
den  die  Verdingungsunterlagen  verabfolgt  sind,
wird  nicht  bekannt  gegeben.
3

Form  und  Inhalt  der  Angebote.

(1)  Die  Angebote  sind  unter  Benutzung  der
etwa  vorgeschriebenen  Vordrucke,  von  den  Bewerbern
  unterschrieben,  mit  der  in  der  Ausschreibung
  geforderten  Überschrift  versehen,  verschlossen,
  porto=  und  bestellgeldfrei  bis  zu  dem
angegebenen  Zeitpunkte  einzureichen.

(2)  Die  Angebote  müssen  enthalten:

a)  die  ausdrückliche  Erklärung,  daß  der  Bewerber
  sich  den  Bedingungen,  die  der  Ausschreibung
  zugrunde  gelegt  sind,  unterwirft;

b)  die  Angabe  der  geforderten  Preise  nach
Reichswährung,  und  zwar  sowohl  der  Preise

für  die  Einheiten  als  auch  der  Gesamtforderung
  in  Zahlen  und  Buchstaben;
stimmt  die  Angabe  der  Einheitspreise  in
Zahlen  mit  der  in  Buchstaben  nicht  überein,
so  soll  die  Angabe  in  Buchstaben  maßgebend
sein;  die  Gesamtforderung  wird  aus  den
Einheitspreisen  rechnerisch  festgestellt;

die  genaue  Bezeichnung  und  Adresse  des  Bewerbers;


von  gemeinschaftlich  bietenden  Personen  die
Erklärung,  daß  sie  sich  für  das  Angebot  als
Gesamtschuldner  verbindlich  machen,  sowie
die  Bezeichnung  eines  zur  Geschäftsführung
und  zur  Empfangnahme  der  Zahlungen

 

c)
d)

 

Bevollmächtigten;  letzteres  Erfordernis  gilt
auch  für  die  Gebote  von  Gesellschaften  und
juristischen  Personen;

nähere  Angaben  über  die  Bezeichnung  der
etwa  miteingereichten  Proben.  Die  Proben
selbst  müssen  ebenfalls  vor  der  Verhandlung
zur  Eröffnung  der  Angebote  eingesandt  und
derart  bezeichnet  sein,  daß  sie  ohne  weiteres
erkennen  läßt,  zu  welchem  Angebot  sie  ge—

WC0)

hören;

k)  die  etwa  vorgeschriebenen  Angaben  über  die
Bezugsquellen  der  Waren  und  die  zu  deren
Herstellung  verwendeten  Roh=  und  Hilfsstoffe.


(3)  Fe  Fboe,  die  diesen  Vorschriften  nicht
entsprechen,  insbesondere  solche,  die  bezüglich  des
Gegenstandes  von  der  Ausschreibung  selbst  abweichen
  oder  das  Gebot  an  Sonderbedingungen
knüpfen,  haben  keine  Aussicht  auf  Berücksichtigung.

84.
Wirkung  des  Angebots.

(1)  Die  Bewerber  bleiben  von  dem  Eintreffen
des  Angebots  bei  der  ausschreibenden  Behörde  bis
zum  Ablauf  der  festgesetzten  Zuschlagsfrist  an  ihre
Augebote  gebunden.

(2)  Die  Bewerber  unterwerfen  sich  mit
Angabe  des  Angebots  wegen  aller  für  sie  daraus
entstehenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der
Zuständigkeit  der  Gerichte  des  Ortes,  an  dem  die
ausschreibende  Behörde  ihren  Sitz  hat.

85.
Erteilung  des  Zuschlags.

(1)  Der  Zuschlag  wird  von  dem  mit  der  Ausschreibung
  beauftragten  Beamten  oder  von  der
ausschreibenden  Behörde  oder  von  einer  dieser
übergeordneten  Behörde  entweder  in  der  von  dem
gewählten  Unternehmer  mit  zu  vollziehenden
Verhandlungs-Niederschrift  oder  durch  besondere
schriftliche  Mitteilungen  erteilt.

(2)  Letzterenfalls  ist  der  Zuschlag  mit  bindender
  Kraft  erfolgt,  wenn  die  Benachrichtigung
hiervon  innerhalb  der  Zuschlagsfrist  als  Depesche
oder  Brief  dem  Telegraphen=  oder  Postamt  zur
Beförderung  an  die  in  dem  Angebot  bezeichnete
Adresse  übergeben  worden  ist.

(3)  Diejenigen  Bewerber,  die  den  Zuschlag
nicht  erhalten,  werden  benachrichtigt,  und  zwar
erfolgt  die  Nachricht  als  portopflichtige  Dienstsache.
  Proben  werden  im  Falle  der  Ablehnung
des  Angebots  nur  dann  zurückgegeben,  wenn  dics
in  dem  Angebotsschreiben  ausdrücklich  verlangt
oder  ein  dahin  gehender  Antrag  innerhalb  vier
Wochen  nach  Eröffnung  des  Angebots  gestellt
wird,  vorausgesetzt,  daß  die  Proben  bei  den
Prüfungen  nicht  verbraucht  sind.  Die  Rücksendung
erfolgt  alsdann  auf  Kosten  des  betreffenden  Bewerbers.
  Eine  Rückgabe  findet  im  Falle  der
Annahme  des  Angebots  in  der  Regel  nicht  statt;