98.  .

wertvolle  Proben  können  jedoch  auf  die  zu
liefernde  Menge  angerechnet,  oder,  soweit  angängig,
  nach  beendeter  Lieferung  dem  Unternehmer
  auf  seine  Kosten  wieder  augestellt  werden.
(4)  Eingereichte  Entwürfe  werden  geheim  gehalten
  und  auf  Verlangen  zurückgegeben.
(5)  Den  Empfang  des  Zuschlagschreibens  hat

der  Unternehmer  umgehend  schriftlich  zu  bestätigen.



8  6.

Beurkundung  des  Vertrages.

(1)  Der  Bewerber,  der  den  Zuschlag  erhält,
ist  verpflichtet,  auf  Erfordern  über  den  durch  die
Erteilung  des  Zuschlags  zustande  gekommenen
Vertrag  eine  schriftliche  Urkunde  zu  vollziehen.

(2)  Sofern  die  Unterschrift  des  Bewerbers
der  Behörde  nicht  bekannt  ist,  bleibt  vorbehalten,
ihre  Beglaubigung  zu  verlangen.

(3)  Die  der  Ausschreibung  zugrunde  liegenden
Verdingungsanschläge,  Zeichnungen,  Bedingungen
uUusw.,  welche  bereits  durch  das  Angebot  anerkannt
sind,  hat  der  Bewerber  bei  Abschluß  des  Vertrages
mit  zu  unterzeichnen.

Siccher  heitsleistu  #.
Innerhalb  14  Tage  nach  der  Erteilung  des
Zuschlags  hat  der  Unternehmer  die  vorgeschriebene
Sicherheit  zu  bestellen,  widrigenfalls  die  Behörde
befugt  ist,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und
Schadenersatz  zu  beanspruchen.

Kosten  der  Ausschreibung.

Zu  den  durch  die  Ausschreibung  selbst  ent—
stehenden  Kosten  hat  der  Unternehmer  nicht  beizuragen.


124)  Bekanntmachung.

Die  Schonzeit  in  der  fiskalischen  Inwiek  bei
Lassan  innerhalb  der  Grenzlinie  Nordost-Landspitze
bei  Silberkuhl  und  Nordostspitze  des  Bauernbergs
wird  auf  Grund  des  §  8  der  Verordnung,  betreffend
die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Pommern  vom  8.  August  1887  (G.-S.  S.  360)  für
das  Jahr  1915  auf  die  Zeit  vom  1.  Mai  bis
10.  Juni  festgesetzt.  Während  dieser  Zeit  ist  auch
das  Aalangeln  in  diesen  Gewässern  verboten.

Für  Schare  und  Kämpen  in  dem  vorbezeichneten
Gewässern  bleibt  ferner  außerdem  noch  die  Schonzeit
vom  10.  April  bis  1.  Mai  in  Kraft.

Stettin,  den  10.  März  1914.

Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

125)  Remonteankauf  für  1915.

1.  Zum  Ankauf  dreijähriger,  vorkommendenfalls
auch  vierjähriger  Remonten  sollen  in  diesem
Jahre  im  Regierungsbezirk  Stettin  die  nachbezeichneten
  öffentlichen  Märkte  abgehalten
werden:

Am  17.  April  33°  N.  in  Demmin

 

 

Am  19.  April  88°  V.  in  Treptow  a.  d.  Tollense

„  20.  „  80°0  V  Anklam
„  20.  „  2#0  N.  ,  Karnin,
Kreis  Usedom-Wollin
l„  5.  Juni  9°9  V.  „Treptow  a.  Rega
„  5.  „  20  N.  „  Wollin,
Kreis  Usedom-Wollin
5%  7.  r½  710  V.  5  Plathe,
Kreis  Regenwalde
„  7.  „  1088°%  V.  „  Naugard
„  8.  „  V0  V.  ,„  Dölitz  (Pomm.).
2.  Die  angekauften  Pferde  werden  sofort  abgenommen

  und  gegen  Quittung  bar  oder  mittels
Schecks  bezahlt.

APferde  mit  Hauptmängeln,  die  gesetzlich  den
Kauf  rückgängig  machen,  sind  vom  Verkäufer
gegen  Erstattung  des  Kaufpreises  und  der
Unkosten  zurückzunehmen,  desgleichen  Pferde,
die  sich  während  der  ersten  45  Tage  nach  dem
Tage  der  Einlieferung  in  das  Depot  usw.  als
Klophengste  erweisen.  Die  gesetzmäßige  Gewährsfrist
  wird  für  periodische  Augenentzündung
(innere  Augenentzündung,  Mondblindheit)  auf
28  Tage  nach  dem  Tage  der  Einlieferung  in
das  Depot  usw.  verlängert.

.  Zur  Anzeige  eines  Hauptmangels  an  den

Verkäufer  nach  §  485  B.  G.  B.  ist  nicht  nur

die  Remontierungskommission  berechtigt,  die

den  Kauf  abgeschlossen  hat,  sondern  auch  das

Depot  oder  der  Truppenteil  usw.,  bei  dem  sich

das  bemängelte  Pferd  befindet.

Verkäufer,  die  Pferde  vorführen,  die  ihnen

nicht  eigentümlich  gehören,  müssen  sich  gehörig

ausweisen  können.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  jedem  verkauften.

Pferde  eine  neue,  starke,  rindlederne  Trense

mit  glattem,  starkem,  einfach  gebrochenem  Gebiß

(keine  Knebeltrense)  und  eine  neue  Kopfhalfter

von  Leder  oder  Hanf  mit  mindestens  2  Meter

langen  Stricken  unentgeltlich  mitzugeben.

Zur  Feststellung  der  Abstammung  der  Pferde

sind  die  Deck=  und  Füllenscheine  mitzubringen.

Auch  werden  die  Verkäufer  ersucht,  die

Schweife  der  Pferde  nicht  übermäßig  zu  beschneiden

  und  die  Schwanzrübe  nicht  zu  verkürzen.



Vorstehende  Ankaufsbedingungen  gelten  auch

für  nichtöffentliche  Märkte.

Berlin,  den  4.  März  1915.

Kriegsministerium.
Remonte-Inspektion.

S

—

*

5

—

9

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Stettin,  den  10.  März  1915.
Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.