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Nummer
des  Zolltarifs.


545  Leder,  halb=  oder  ganzgar,  auch  zugerichtet,
anderweit  nicht  genannt,  bei  einem
Reingewichte  des  Stückes  von  mehr
als  3  Kilogramm,

570  Kautschuk,  aufgelöst,  auch  mit  Beimischung
von  Harz,

aus  57B14eichkautschukteig,  auch  gefärbt  oder  mit
Albestfasern,  Graphit  oder  anderen
Stoffen  vermischt,  gewalzte  Platten
daraus,  Kautschuk-Abschnitte  und
Streifen,  unbearbeitet,  alle  diese  nicht
vulkanisiert,  Guttaperchapapier,

aus  788  Eisenblech,  verzinnt  (Weißblech),

aus  828  Buher  aus  Weißblech,  auch  Teile  von
olchen,

aus  843  Brucheisen,  Alteisen  (Schrott),  aus  nicht
schmiedbarem  Guß,

845  Aluminium,  geschmiedet  oder  gewalzt,  in
Stangen,  Blechen,  Tafeln  oder  dergleichen,
  auch  Formgußstücke  in  unbearbeitetem
  Zustand,

861  Zinn,  gewalzt  (Blech),

865  Nickel,  geschmiedet  oder  gewalzt,  in  Stangen
  oder  Blech,  Formgußstücke  und
Schmiedestücke  in  unbearbeitetem  Zustand,


870  Stangen,  Bleche,  Schalen  und  andere
Formstücke,  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,
  geschmiedet  oder  gewalzt,

aus  871  Draht  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen
(mit  Ausnahme  des  zementierten
Drahtes).
II.

Waren,  die  zur  Verwendung  als  Viehfutter  be—
stimmt  sind,  können  unter  den  Bedingungen  und
Maßgaben,  die  im  87  des  Zolltarifgesetzes  für  die
zu  Düngezwecken  bestimmten  verdorbenen  Waren
vorgesehen  sind,  zollfrei  gelassen  werden.

III.

Von  der  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung
  ab  findet  die  in  der  Bekanntmachung,  betreffend
  vorübergehende  Einfuhrerleichterungen,  vom
4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  352)  festgesetzte
Zollfreiheit  für  die  dort  genannten  Waren  auch  dann
Anwendung,  wenn  die  Waren  sich  schon  vor  dem
4.  August  1914  in  deutschen  Zollausschlußgebieten
gorehfen)  Freibezirken  oder  Zollagern  befunden

aben.

IV.
Die  Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende
Einfuhrerleichterungen,  vom  4.  August  1914  (Reichs- 



Gesetzbl.  S.  352)  wird  dahin  geändert,  daß  von  den
Waren  der  Tarifnummer  219  nur  Küchengewächse,
Obst,  Fleisch,  Fische  und  Milch  unbedingt,  andere
hierher  gehörige  Waren  dagegen  nur  dann  zollfrei
bleiben,  wenn  sie  auch  beim  Eingang  in  anderer
Verpackung  oder  unverpackt  Anspruch  auf  die  Zollfreiheit
  haben  würden.
V.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung
  in  Kraft.  Der  Reichskanzler  bestimmt
den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  8.  März  1915.

Der  Reichskanzler.

Stettin,  den  10.  März  1915.

Königliche  Oberzolldirektion.

134)  Bekanntmachung.

Der  hiesige  Magistrat  beabsichtigt  eine  Erweiterung
  der  Gleisanlage  an  der  neuen
Dunziganlage  auszuführen.

Dies  Vorhaben  wird  gemäß  §8  17,  Ziffer  2
des  Kleinbahngesetzes  vom  28.  Juli  1892  mit  dem
Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß
der  Plan  vom  22.  März  1915  bis  einschließlich
5.  April  1915  in  den  Dienststunden  von  8  Uhr
vormittags  bis  1  Uhr  nachmittags  und  von  3  bis
6  Uhr  nachmittags  in  dem  Polizeidienstgebäude,
Augustastraße  Nr.  47,  Zimmer  Nr.  23,  zu  jedermanns
  Einsicht  offen  ausliegen  wird,  und  daß  innerhalb
  dieser  Frist  von  jedem  Beteiligten  im  Umfange
seines  Interesses  Einwendungen  dagegen  schriftlich
oder  mündlich  zu  Protokoll  bei  mir  angebracht
werden  können.  «

Stettin,  den  17.  März  1915.

v.  Bötticher.

2  Naugarder  Kreisbahnen.

Deer  Zug  8  der  Strecke  Naugard—Daber  ändert

sich  ab  15.  März  d.  Is.  wie  folgt:  Naugard  ab

1005  bisher  1115,  Daber  Süd  an  1115  bisher  1218.
Stettin,  den  10.  März  1915.

 

 

Kleinbahn-Abteilung
des  Provinzialverbandes  von  Pommern.
136)  Bekanntmachung.

Durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  des  Kreises
Usedom-Wollin  vom  12.  Februar  d.  Js.  ist  im
Einverständnis  mit  den  Beteiligten  auf  Grund  des
§  2  Nr.  4  der  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli
1891  die  Parzelle  120  des  Kartenblatts  2  der  Gemarkung
  Vietzig  in  Größe  von  61  a  54  qm  vom
Landgemeindebezirk  Vietzig  abgetrennt  und  mit  dem
Landgemeindebezirk  Kalkofen  vereinigt.

Swinemünde,  den  10.  März  1915.

Der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses.

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettiv.
Hierbei  der  „Offentliche  Anzeiger“  und  „Sonderbeilage  zum  Öffentlichen  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblatts“.