Fonder  Beilage

zu  Stück  12  des  Amtsblatts  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin.

 

Jahrgang  1915.

 

Bekanntmachung.

Nachstehenden  Verteilungsplan  über  die  von  den  einzelnen  Schulverbänden  für  die  Zeit  vom
1.  April  1915  bis  31.  März  1918  zur  Volksschullehrer-Witwen=  und  Waisenkasse  des  Regierungsbezirks
Stettin  zu  leistenden  Beiträge  bringen  wir  gemäß  §  15  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1899
(G.-S.  S.  587)  und  §  10  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1893  (G.-S.  S.  194)  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntnis.

Gegen  den  Plan  sind  von  dem  Kassenanwalt,  Landessyndikus  Sarnow  hier,  Einwendungen
nicht  erhoben.  Der  Bedarf  der  Kasse  einschließlich  der  Verwaltungskosten  beträgt  nach  der  aufsgestellten
Wahrscheinlichkeitsberechnung  für  die  drei  Rechnungsjahre  zusammen  314  792  4#  70  4.

In  jedem  der  drei  Rechnungsjahre  sind  somit  aufzubringen  ½  von  314  792  MA  70  %  —
114930  +&amp;  90  F.  Die  Gesamtsumme  des  ruhegehaltsberechtigten  Diensteinkommens  der  Lehrerstellen
nach  dem  Stande  am  1.  Oktober  1914,  bei  deren  Feststellung  für  jede  Lehrerstelle  ein  Betrag  von
1200  4#“  außer  Berechnung  geblieben  ist  (vergl.  §  15  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1899),
beträgt  4256  700  —.  Es  entfallen  somit  auf  100  .X¾  dieses  Diensteinkommens  für  ein  Jahr  2  #  70  J.

Auf  die  einzelnen  Schulverbände  entfallen  die  in  Spalte  3  des  Plans  verzeichneten  Beiträge.

 

Die  Beiträge  werden  bei  der  Zahlung  der  gesetzlichen  Staatsbeiträge  zur  Lehrerbesoldung  i
vierteljährlichen  Raten  im  voraus  in  Abrechnung  gebracht  werden.

*!Gegen  den  Verteilungsplan  steht  den  Beteiligten  nach  §  15  Abs.  5  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember
1899  bzw.  8  12  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1893  innerhalb  4  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Planes
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Abänderung  des  Planes  gegen  die  unterzeichnete  Königliche
Regierung  bei  dem  Bezirksausschusse  zu.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Stettin,  den  6.  März  1915.

Königliche  Regierung,
Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.

Zu  K.  A.  19  Nr.  684.