Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  24.  März  1915.

 

 

Befehl.

Auf  Grund  der  §8  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
wird  hierdurch  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß
des  Festungsbezirks  Swinemünde  folgendes  angeordnet:

Gewerbsmäßigen  und  nicht  gewerbsmäßigen  Stellenvermittlern  (sogenannten  Unternehmern)
  ist  die  Anwerbung  von  russischen  Arbeitern,  sowie  jede  Vermittlung  von  Arbeit  an
solche  Arbeiter  nur  mit  Zustimmung  des  zuständigen  Landrats  gestattet.

Die  Arbeitsnachweise  der  Landwirtschaftskammern  bedürfen  der  Zustimmung  nicht.

Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe
bestimmen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Stettin,  den  18.  März  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.