Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  25.  März  1916.

 

 

Zur  Beschlagnahmeverfügung  vom  22.  November  1914
über  Großviehhäute.

In  mehreren  Fällen  ist  versucht  worden,  Häute  von  10  und  mehr  Kilogramm  Grüngewicht
unter  Umgehung  der  in  der  Beschlagnahmeverfügung  vom  22.  11.  14  erlassenen  Vorschriften  als  „Kalbfelle“
  in  den  Handel  zu  bringen  und  Gerbereien  unmittelbar  zuzuführen.

Daher  wird  nochmals  ausdrücklich  darauf  hingewiesen,  daß  alle  Großvieh-(Rindvieh-)  Häute  —
auch  sogenannte  „Kalbfelle“  —  unter  die  Beschlagnahmeverfügung  fallen,  sofern  sie  grün  mindestens
zehn,  gesalzen  (jedoch  oberflächlich  vom  Salz  befreit)  mindestens  neun,  trocken  mindestens  vier  Kilogramm
wiegen.

Berlin,  den  27.  Februar  1915.

Kriegsministerium.

Der  Kriegsminister.
Wild  von  Hohenborn.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.