Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  26.  März  1915.

 

Berlin  C  2,  den  15.  März  1915.

Es  ist  angeregt  worden,  das  Verfahren  bei  Übertragung  des  Durchschnittsbrandes  der  einen
Brennerei  auf  eine  andere  zu  vereinfachen,  da  der  jetzt  erforderliche  Schriftwechsel  zwischen  den  beteiligten
Dienststellen  die  Ubertragung  ungebührlich  verzögere.

Die  Anregung  erscheint  beachtenswert;  denn  die  bemängelte  Verzögerung  kann  für  solche  Brennereien
  störend  sein,  die  ihren  Durchschnittsbrand  vollständig  oder  nahezu  erledigt  haben  und  auf  den
erworbenen  Durchschnittsbrand  die  weitere  Erzeugung  bald  anrechnen  möchten.  Es  erscheint  unbedenklich,
in  den  Fällen,  in  denen  die  Ubertragung  von  den  Voraussetzungen  des  §  2  der  der  Verordnung  vom
15.  Oktober  1914  beigegebenen  Bestimmungen  nicht  mehr  abhängig  ist,  auf  das  jedesmalige  vorherige
Einvernehmen  der  beteiligten  Hauptämter  und  die  Erteilung  der  besonderen  Genehmigung  durch  die
Direktivbehörde  zu  verzichten.  Diesen  Erwägungen  trägt  das  durch  die  anliegende  Bekanntmachung
zugelassene  Verfahren  Rechnung.

Die  Spirituszentrale  wird,  wie  mir  mitgeteilt  ist,  von  den  Erlaubnisscheinen  Abdrucke  herstellen
lassen,  und  jeder  Antragsteller  wird  mit  seinem  Antrage  einen  Abdruck  des  Erlaubnisscheines  vorlegen.
Soweit  dies  nicht  geschieht,  sind  die  Erlaubnisscheine  handschriftlich  (durch  Vervielfältigung  usw.)  herzustellen.

Diese  Verfügung  nebst  Bekanntmachung  und  deren  Anlage  wird  im  Zentralblatte  abgedruckt
werden.  Ich  ersuche,  außerdem  den  am  meisten  gelesenen  dortigen  Tageszeitungen  die  kostenlose  Aufnahme
  eines  Hinweises  auf  die  Bekanntmachung  zu  empfehlen.

Die  nachgeordneten  Stellen  sind  schleunigst  anzuweisen.

Der  Finanzminister.
Im  Auftrage:
Köhler.
An  alle  Oberzolldirektionen  (einschl.  Erfurt).

Bekanntmachung

wegen  bertragung  von  Ourchschnittsbrand
der  Brennereien.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  wird  bestimmt,  daß  in  Fällen,  in  denen  eine
Brennerei  den  ihr  für  das  Betriebsjahr  1914/15  zugewiesenen  Durchschnittsbrand  oder  einen  Teil  davon
nicht  selbst  herstellen,  sondern  unter  den  in  Ziffer  2  der  Verordnung  vom  4.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  57)  voxgesehenen  erleichterten  Bedingungen  auf  eine  andere  Brennerei  übertragen  will,
zur  Beschleunigung  der  Ubertragung  das  folgende  abgekürzte  Verfahren  angewendet  werden  darf.

Auf  Antrag,  in  dem  der  Brennereibesitzer  den  Durchschnittsbrand,  soweit  er  ihn  abgeben  will,
nach  der  Alkoholmenge  anzugeben  und  zu  erklären  hat,  daß  er  diesen  Durchschnittsbrand  nicht  selbst  herstellen
  wolle,  fertigt  die  Steuerstelle,  nachdem  sie  den  Antrag  geprüft  und  das  Erforderliche  in  den  in
Betracht  kommenden  Büchern  vermerkt  hat,  nach  dem  beiliegenden  Muster  einen  Erlaubnisschein  aus,  der
den  zu  übertragenden  Durchschnittsbrand  und  alle  für  seine  Steuerbehandlung  erforderlichen  Angaben