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enthalten  muß.  Jeder  Schein  ist  in  ein  Verzeichnis  einzutragen;  dieses  muß  erkennen  lassen  den  Tag
der  Ausfertigung  und  die  Nummer  des  Scheines,  die  Brennerei  nach  Namen  und  Ort  und  die  Gesamt—
alkoholmenge,  über  die  der  Schein  lautet;  außerdem  ist  in  dem  Verzeichnis,  sobald  der  Urlaubsschein  bei
einer  Steuerstelle  abgeliefert  ist,  diese  Steuerstelle  und  nach  Namen  und  Ort  auch  die  Brennerei,  die  den
übertragenden  Durchschnittsbrand  verwertet,  zu  vermerken.  Der  Erlaubnisschein  ist  dem  Antragsteller  oder
dem  von  diesem  etwa  bezeichneten  anderen  Empfangsberechtigten  auszuhändigen.

Jeder  Inhaber  des  Erlaubnisscheins  ist,  sofern  er  in  dem  Bundesstaat,  in  dem  der  Schein  ausgefertigt
  ist,  eine  Brennerei  besitzt,  berechtigt,  nach  Ablieferung  des  Scheines  an  die  für  seine  Brennerei
zuständige  Steuerstelle  im  Betriebsjahr  1914/15  die  in  dem  Schein  näher  angegebene  Branntweinmenge
nach  der  daraus  ersichtlichen  Steuerbehandlung  und  den  sonst  bestehenden  Bestimmungen  herzustellen.
Bei  Abgabe  des  Scheines  hat  er  die  darauf  vorgesehene  Erklärung  abzugeben.

Die  Steuerstelle,  bei  der  der  Schein  abgeliefert  wird,  macht  in  den  in  Betracht  kommenden
Büchern  die  erforderlichen  Vermerke,  benachrichtigt  die  andere  Steuerstelle  unter  Bezeichnung  der  Brennerei,

auf  die  der  Durchschnittsbrand  übertragen  ist,  fertigt  den  Vermerk  auf  dem  Schein  aus  und  nimmt  diesen
selbst  als  Beleg  zum  Branntwein-Abnahme-Hauptbuch.  ·

Berlin,  den  15.  März  1915.  *
Der  Finanzminister.
Im  Auftrage:

Köhler.

Der  Erlaubnisschein  ist  ausgefertigt:  Der  Erlaubnisschein  ist  abgegeben:
Direktionsbezirk:  Berlin.  Direktivbezirk:  Altona.
Hauptamtsbezirk:  Landsberg  a.  W.  Hauptamtsbezirk;  Wandsbek.
Steuerstelle:  Soldin.  Steuerstelle:  Wandsbek.

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Erlaubnisschein
Nr.

über  übertragbaren  Durchschnittsbrand.

Der  Inhaber  dieses  Erlaubnisscheins  ist,  sofern  er  im  Königreich  Preußen  eine  Brennerei  besitzt,
berechtigt,  nach  Ablieferung  des  Scheines  an  die  für  seine  Brennerei  zuständige  Steuerstelle  im  Betriebsjahr
  1914/15  die  umseitig  in  den  Spalten  12  und  13  angegebenen  Branntweinmengen  herzustellen  unter
Beachtung  der  Vorschriften  des  Branntweinsteuergesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen  dazu  sowie
der  sonst,  insonderheit  aus  Anlaß  des  Krieges  erlassenen  Bestimmungen.

Unter  anderem  ist  hierbei  folgendes  zu  beachten:

Der  Brennereibesitzer  darf  den  erworbenen  Durchschnittsbrand  erst  herstellen,  nachdem  er  den
eigenen  Durchschnittsbrand  erledigt  hat.

Der  auf  den  erworbenen  Durchschnittsbrand  anzurechnende  Branntwein  darf  nur  aus  nichtmehligen
Stoffen  erzeugt  werden.  Bei  Herstellung  der  in  Spalte  13  angebenen  Mengen  sind  außerdem  die  in
Ziffer  I  der  Verordnung  vom  4.  Februar  1915  in  Beziehung  auf  die  Rohstoffe  vorgesehenen  Einschränkungen
  zu  beachten.

Der  unter  Anrechnung  auf  den  übertragenen  Durchschnittsbrand  hergestellte  Branntwein  unterliegt
den  aus  diesem  Erlaubnisschein  ersichtlichen  Abgaben  an  Verbrauchsabgabe  und  Betriebsauflage.

Von  der  unter  Anrechnung  auf  den  übertragenen  Durchschnittsbrand  hergestellten  Erzeugung  sind
ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  verwendeten  Rohstoffe  65  Hundertteile  vergällungspflichtig,  die  übrigen
35  Hundertteile  von  der  Vergällungspflicht  befreit.

Die  umseitigen  Angaben  sind  geprüft  Soldin,  den  15.  März  1915.
und  richtig  befunden.  i-  Königliches  Zollamt.
Fischer,  Schulze,

Oberzollkontrolleur.  Zolleinnehmer.