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Der  Plan  besteht  aus:  4
1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;
2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

l  3.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande
beschlossen  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor
Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
  werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf
dem  Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

*

Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftsvorstand.

5.

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus
sämtlichen  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  in  der
Weise,  daß  für  je  angefangene  ein  Hektar  eine
Stimme  gerechnet  wird.

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in
dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der
Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.


 

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste

sind  an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können
ihr  Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.
Beteiligen  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an
der  Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen
oder  Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der
Erschienenen  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden
vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

2.  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und

3.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.

86.

Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus  dem
Vorsteher,  für  den  ein  Stellvertreter  bestellt  wird.

Vorsteher  und  Stellvertreter  bekleiden  ein
Ehrenamt;  als  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeit—
versäumnis  erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von
der  Mitgliederversammlung  festzusetzende  jährliche
Entschädigung.

7.
Der  Vorsteher  und  sein  Stellvertreter  werden
auf  sechs  Jahre  von  der  Mitgliederversammlung

gewählt.  Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  der
Aufsichtsbehörde.
Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur

Ausübung  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter
eines  Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  ist.  Die  Wahl  der  Vorstandsmit—
glieder  erfolgt  in  getrennten  Wahlhandlungen
für  jede  Stelle.  Jeder  Wähler  hat  dem  Leiter  der
Mitgliederversammlung  mündlich  und  zu  Proto—
koll  zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben  will.
Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller  abgegebenen
Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im  ersten  Wahlgange
  niemand  mehr  als  die  Hälfte  aller  abgegebenen
  Stimmen,  so  findet  eine  engere  Wahl
zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.  Kommt  eine  Wahl  nicht  zustande  oder
lehnen  die  Gewählten  die  Wahl  ab,  so  bestellt  die
Aufsichtsbehörde  den  Vorstand.

88.
Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.