111

Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

g  24.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Aurufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung
übertragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei  Stellvertretern
  nach  Maßgabe  der  im  §  7  Abs.  2,  3
für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der  in
der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen
  Gemeindeämtern  wählbar  und  nicht  Mitglied
  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Ausfsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

8  25.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Be—
kanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu  er—
lassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in  die
Kreisblätter  der  Kreise  Regenwalde  und  Schivelbein
  aufgenommen,  sofern  nicht  die  ortsübliche
Bekanntmachung  allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben
  ist.

8  26.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder
Ausscheidenden  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.
  "

§27.

Satzungsänderungen  können  außer  durch  Be—
schluß  der  Mitgliederversammlung  —  8
Nr.  5  —  auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  27.  Februar  1915.

(L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Wesener.

138)  Der  Stadtgemeinde  Stettin  wird  zur
Verbesserung  der  städtischen  Wasserversorgung  das
Recht  zur  Enteignung  des  in  der  Gemarkung
Pommerensdorf  belegenen,  auf  dem  beiliegenden

—

 

Plane  rot  angelegten,  mit  den  Buchstaben  A.  B.
C.  D.  E.  IVy.  G.  A.  umschriebenen  Geländes  hierdurch
  verliehen.
Berlin,  den  7.  März  1915.
Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung
Seiner  Majestät  des  Königs.
Das  Staatsministerium.
von  Breitenbach.
von  Loebell.

139)  Bekanntmachung.

Die  im  Jahre  1915  in  Berlin  abzuhaltende
Prüfung  für  Direktoren  und  Direktorinnen
an  Taubstummenanstalten  wird  am  Montag,
den  20.  September  d.  Is.,  nachmittags  3  Uhr,
beginnen.  Meldungen  zu  der  Prüfung  sind  an
den  Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten
  zu  richten  und  bis  zum  1.  April
d.  Is.  bei  demjenigen  Königlichen  Provinzialschulkollegium
  bzw.  bei  derjenigen  Königlichen  Regierung,
in  deren  Aufsichtsbezirk  der  Bewerber  im  Taubstummen=
  oder  Schuldienst  beschäftigt  ist,  unter  Einreichung
  der  im  8  5  der  Prüfungsordnung  vom
20.  Dezember  1911  (Zentralbl.  f.  d.  ges.  Unterr.=Verw.
  i.  Preuß.  S.  224  ff.)  bezeichneten  Schriftstücke
anzubringen.  Bewerber,  die  nicht  an  einer  preußischen
  Anstalt  tätig  sind,  können  ihre  Meldung
bei  Führung  des  Nachweises,  daß  solche  mit  Zustimmung
  ihrer  Vorgesetzten  bzw.  ihrer  Landesbehörde
  erfolgt,  unmittelbar  an  den  Minister  der  geistlichen
  und  Unterrichts-Angelegenheiten  richten.

Berlin,  den  9.  März  1915.

Der  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenhetten.

140)  Bekanntmachung.

Die  Versendung  mehrerer  Pakete  mit  einer
Paketkarte  ist  für  die  Zeit  vom  29.  März  bis  einschließlich
  3.  April  im  inneren  deutschen  Verkehr
nicht  gestattet.

Berlin,  den  16.  März  1915.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Im  Auftrage:
Kobelt.

 

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.
141)  Remonteankauf  für  1915.

1.  Zum  Ankauf  dreijähriger,  vorkommendenfalls
auch  vierjähriger  Remonten  sollen  in  diesem
Jahre  im  Regierungsbezirk  Stettin  die  nachbezeichneten

  öffentlichen  Märkte  abgehalten
werden:
Am  17.  April  33°  N.  in  Demmin
„  19.  April  83°  V.  „  Treptow  a.  d.  Tollense
„  20.  „  80  V.  „  Anklam
„  20.  280  N.  „  Karnin,

Kreis  Usedom-Wollin