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Am  5.  Juni  9°  V.  in  Treptow  a.  Rega
„  5.  „  20  N.  „  Wollin,

Kreis  Usedom-Wollin
„  7.  „  7  3%  V.,  Plathe,

Kreis  Regenwalde

„  7.  „  10  9%  V.  „  Naugard
„  8.  70  V.  „  Dölitz  (Pomm.).
2.  Die  angekauften  Pferde  airben  sofort  abgenommen

  und  gegen  Quittung  bar  oder  mittels
Schecks  bezahlt.

3.  Pferde  mit  Hauptmängeln,  die  gesetzlich  den
Kauf  rückgängig  machen,  sind  vom  Verkäufer
gegen  Erstattung  des  Kaufpreises  und  der
Unkosten  zurückzunehmen,  desgleichen  Pferde,
die  sich  während  der  ersten  45  Tage  nach  dem
Tage  der  Einlieferung  in  das  Depot  usw.  als
Klophengste  erweisen.  Die  gesetzmäßige  Gewährsfrist
  wird  für  periodische  Augenentzündung
(innere  Augenentzündung,  Mondblindheit)  auf
28  Tage  nach  dem  Tage  der  Einlieferung  in
das  Depot  usw.  verlängert.

4.  Zur  Anzeige  eines  Hauptmangels  an  den
Verkäufer  nach  §  485  B.  G.  B.  ist  nicht  nur
die  Remontierungskommission  berechtigt,  die
den  Kauf  abgeschlossen  hat,  sondern  auch  das
Depot  oder  der  Truppenteil  usw.,  bei  dem  sich
das  bemängelte  Pferd  befindet.

Verkäufer,  die  Pferde  vorführen,  die  ihnen

nicht  eigentümlich  gehören,  müssen  sich  gehörig

ausweisen  können.

6.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  jedem  verkauften.
Pferde  eine  neue,  starke,  rindlederne  Trense
mit  glattem,  starkem,  einfach  gebrochenem  Gebiß
(keine  Knebeltrense)  und  eine  neue  Kopfhalfter
von  Leder  oder  Hanf  mit  mindestens  2  Meter
langen  Stricken  unentgeltlich  mitzugeben.

7.  Zur  Feststellung  der  Abstammung  der  Pferde
sind  die  Deck=  und  Füllenscheine  mitzubringen.

Auch  werden  die  Verkäufer  ersucht,  die
Schweife  der  Pferde  nicht  übermäßig  zu  beschneiden
  und  die  Schwanzrübe  nicht  zu  verkürzen.


8.  Vorstehende  Ankaufsbedingungen  gelten  auch
für  nichtöffentliche  Märkte.

Berlin,  den  4.  März  1915.

Kriegsministerium.
Remonte-Inspektion.

□

—

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Stettin,  den  10.  März  1915.
Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung;
von  Seebach.
142)0  Die  Försterstelle  Hornökrug,  Oberförsterei
Pütt,  ist  zum  1.  Juli  d.  Is.  zu  besetzen.
Stettin,  den  16.  März  1915.
Königliche  Regierung.

 

1143)  Bekanntmachung.

Die  Sperre  der  Ruppiner  Wasserstraße  von
km  22,0—25,8  wird  bis  zum  28.  März  einschließlich
  verlängert.

Potsdam,  den  15.  März  1915.

Der  Regierungspräsident
als  Chef  der  Verwaltung  der  Märkischen  Wasserstraßen.


114)  Der  Provinzialrat  der  Provinz  Pommernhat
den  dauernden  Fortfall  der  beiden  jährlichen  Rindviehmärkte
  in  Daber  genehmigt.

Stettin,  den  16.  März  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
Im  Auftrage:
v.  Detten.

1450  Die  Försterstelle  Neuendorf  in  der  Oberförsterei
  Warnow  ist  in  nicht  ferner  Zeit  zu  beetzen.


Stettin,  den  22.  März  1915.
Königliche  Regierung.

146)  Bekanntmachung.

Von  der  Deutschen  Gesellschaft  zur  Rettung
Schiffbrüchiger  in  Bremen  ist  eine  Anweisung  zur
Handhabung  von  Rettungsapparaten  bei  Strandung
von  Schiffen  und  von  dem  Deutschen  Samariter-Verein
  eine  durch  Zeichnung  erläuterte  Anweisung
zur  Wiederbelebung  Ertrunkener  zusammengestellt
worden,  welche  auf  Zink=  bzw.  Blechtafeln  übergedruckt
  sind.

Die  Tafeln  werden  an  alle  Reeder  und  Führer
preußischer  Schiffe  unentgeltlich  abgegeben,  welche
sich  in  einer  Empfangsbescheinigung  zum  Anheften
der  Tafeln  auf  ihren  Schiffen  verpflichten,  und
können  bei  den  Seemannsämtern  zu  Stettin,  Swinemünde,
  Anklam  und  Ueckermünde,  sowie  dem  hiesigen
  städtischen  Hafenamte  in  Empfang  genommen
werden.

Stettin,  den  22.  März  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
Im  Auftrage:
Lindenberg.

anderer  Behörden.

147)  Naugarder  Kreisbahnen.

Mit  Gültigkeit  vom  1.  April  d.  Is.  ab  wird
für  die  Naugarder  Kreisbahnen  das  Tarifheft  B,
enthaltend  die  besonderen  Tarifvorschriften,  den
Kilometerzeiger  und  die  Beförderungspreise,  neu
herausgegeben.  Bei  Einführung  dieses  Heftes
tritt  u.  a.  eine  Ermäßigung  der  Personenfahrpreise
  ein.  Vom  gleichen  Tage  ab  wird  der
gegenwärtig  als  Tarifheft  B  geltende  Tarif  vom
1.  Juni  1909  nebst  Nachträgen  aufgehoben.

 