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Am  5.  Juni  20  N.  in  Wollin,
Kreis  Usedom-Wollin
7.  750  V.  Plathe,
Kreis  Regenwalde
7.  103°  V.  Naugard
„  8.  70  V.  ,  Dölitz  (Pomm.).

2.  Die  angekauften  Pferde  werden  sofort  abgenommen
  und  gegen  Quittung  bar  oder  mittels
Schecks  bezahlt.

3.  Pferde  mit  Hauptmängeln,  die  gesetzlich  den
Kauf  rückgängig  machen,  sind  vom  Verkäufer
gegen  Erstattung  des  Kaufpreises  und  der
Unkosten  zurückzunehmen,  desgleichen  Pferde,
die  sich  während  der  ersten  45  Tage  nach  dem
Tage  der  Einlieferung  in  das  Depot  usw.  als
Klophengste  erweisen.  Die  gesetzmäßige  Gewährsfrist
  wird  für  periodische  Augenentzündung
(innere  Augenentzündung,  Mondblindheit)  auf
28  Tage  nach  dem  Tage  der  Einlieferung  in
das  Depot  usw.  verlängert.

4.  Zur  Anzeige  eines  Hauptmangels  an  den
Verkéufer  nach  §  485  B.  G.  B.  ist  nicht  nur
die  Remontierungskommission  berechtigt,  die
den  Kauf  abgeschlossen  hat,  sondern  auch  das
Depot  oder  der  Truppenteil  usw.,  bei  dem  sich
das  bemängelte  Pferd  befindet.

Verkäufer,  die  Pferde  vorführen,  die  ihnen
nicht  eigentümlich  gehören,  müssen  sich  gehörig
ausweisen  können.

6.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  jedem  verkauften
Pferde  eine  neue,  starke,  rindlederne  Trense
mit  glattem,  starkem,  einfach  gebrochenem  Gebiß
(keine  Knebeltrense)  und  eine  neue  Kopfhalfter
von  Leder  oder  Hanf  mit  mindestens  2  Meter
langen  Stricken  unentgeltlich  mitzugeben.

7.  Zur  Feststellung  der  Abstammung  der  Pferde

sind  die  Deck=  und  Füllenscheine  mitzubringen.
Auch  werden  die  Verkäufer  ersucht,  die

Schweife  der  Pferde  nicht  übermäßig  zu  beschneiden

  und  die  Schwanzrübe  nicht  zu  verkürzen.



8.  Vorstehende  Ankaufsbedingungen  gelten  auch
für  nichtöffentliche  Märkte.

Berlin,  den  4.  März  1915.
Kriegsministerium.
Remonte-Inspektion.

OI

 

Vorstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Stettin,  den  10.  März  1915.
Der  Regierungspräsident.
In  Vertretung:
von  Seebach.

 

156)  Polizeiverordnung.

Auf  Grund  des  §  138  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(Ges.=  S.  S.  195)  wird  mit  Zustimmung  des
Bezirksausschusses  folgendes  verordnet:

81.

Der  §  2  der  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen
Mobilmachungszustandes  erlassenen  Polizeiverordnung
  vom  2.  August  1914  (Amtsblatt  Sonderausgabe
  vom  2.  August  1914),  betreffend  die  Besatzung
  der  auf  der  Oder  von  Nipperwiese  bis  zur
oberen  Grenze  des  Hafens  von  Stettin  verkehrenden
  Schiffe  wird,  wie  nachstehend  vorgeschricben
  wird,  abgeändert:

a)

An  die  Stelle  des  letzten  Absatzes  der  Ziffer  1
tritt  folgende  Bestimmung:

An  die  Stelle  des  Schiffsjungen  oder  eines
Arbeiters  kann  auch  eine  weibliche  Person  im
Alter  von  nicht  unter  18  Jahren,  die  zum  Haushalt
  des  Schiffsführers  gehört,  treten.

b)

Die  Vorschrift  in  Ziffer  3,  daß  Dampfschiffe
mit  einer  Maschinenkraft  von  mehr  als  40  PS.
außerdem  noch  mit  einem  Heizer  bzw.  Arbeiter
besetzt  sein  müssen,  wird  aufgehoben.

Ebenso  wird  der  zweite  Absatz  der  Ziffer  3
aufgehoben.

e)
Der  §  2  erhält  folgenden  Zusatz  unter
Ziffer  4:

4.  In  besonders  gearteten  Fällen  kann  der
Regierungspräsident  weitere  Erleichterungen
bezüglich  der  in  Ziffer  1—3  gestellten  Anforderungen
  hinsichtlich  der  Besatzung  zulassen.


§  2.

Diese  Polizeiverordnung  tritt  mit  dem  auf
den  Tag  ihrer  Verkündigung  folgenden  Tage  in
Kraft.

Stettin,  den  24.  März  1915.

Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

157)  Nachtrag
zur  Satzung  der  Deuthiner  Entwässerungsgenossenschaft
  in  Deuthin  im  Kreise  Cammin
(Amtsblatt  S.  164).

81.

Die  Genossenschaft  hat  außer  der  Entwässerung
  der  Genossenschaftsgrundstücke  (§  1  des
Statutes)  den  Zweck,  die  zu  ihr  gehörenden  Moor-,
Heide=  und  ähnlichen  Ländereien  unter  Herstellung
der  erforderlichen  Wege  und  Gräben  in  Acker,
Wiese  oder  Weiden  umzuwandeln  und  nach  Bedarf
  zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.