118

8  2.

Die  Beiträge  der  Genossenschaftsmitglieder  zu
den  Kosten  der  nach  §  1  auszuführenden  Arbeiten
richten  sich  nach  den  für  die  einzelnen  Grundstücke
tatsächlich  aufgewendeten  Kosten.  Über  diese  Beiträge
  führt  der  Vorstand  eine  besondere  Liste.  Die
Liste  ist  4  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen
in  der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die
Auslegung  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden
und  Gutsbezirken,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in
dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der
Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.


83.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  dar—
über,  welche  Bodenverbesserungsarbeiten  ausgeführt
  und  welche  der  in  §  1  dieses  Nachtrages
bezeichneten  Ländereien  von  der  Genossenschaft  bewirtschaftet
  und  genutzt  werden  sollen.

Vorstehender  Satzungsnachtrag  wird  auf
Grund  des  §  276  des  Wassergesetzes  vom  7.  April
1913  hiermit  genehmigt.

Stettin,  den  25.  März  1915.

(L.  S.)
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

158)  Zweiter  Nachtrag
zur  Satzung  für  die  Gülzower  Wiesen-Entwässerungsgenossenschaft
  in  Gülzow  im  Kreise  Cammin
vom  24.  Mai  1911  (Amtsblatt  Seite  397).

§  1.  Die  Genossenschaft  hat  außer  der  Entwässerung
  der  Genossenschaftsgrundstücke  (§  1  des
Statutes)  den  Zweck,  die  zu  ihr  gehörenden  Moor-,
Heide=  und  ähnlichen  Ländereien  unter  Herstellung
der  erforderlichen  Wege  und  Gräben  in  Acker,
Wiese  oder  Weiden  umzuwandeln  und  nach  Bedarf
  zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.

§  2.  Die  Beiträge  der  Genossenschaftsmitglieder
  zu  den  Kosten  der  nach  §  1  auszuführenden
Arbeiten  richten  sich  nach  den  für  die  einzelnen
Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten  Kosten.
Über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand  eine  besondere
  Liste.  Die  Liste  ist  4  Wochen  lang  zur
Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
  auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher
ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz
oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.

8  3.  Die  Mitgliederversammlung  beschließt
darüber,  welche  Bodenperbesserungsarbeiten  ausgeführt
  und  welche  der  in  §  1  dieses  Nachtrages
beheichneten  Ländereien  von  der  Genossenschaft
bewirtschaftet  und  genutzt  werden  sollen.

 

Vorstehender  Satzungsnachtrag  wird  auf
Grund  des  §  276  des  Wassergesetzes  vom  7.  April
1913  hiermit  genehmigt.

Stettin,  den  25.  März  1915.

L.  S.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

159)  Nachtrag
zur  Satzung  der  Bismark-Gelliner  Bruch-Entwässerungsgenossenschaft
  in  Bismark  im  Kreise
Randow  vom  21.  April  1911  (Amtsblatt

Seite  339).
An  Stelle  des  hiermit  aufgehobenen  Nächtrages
  vom  27.  Januar  1915  (Amtsblatt  Seite  34)

treten  folgende  Bestimmungen:

§  1.

Die  Genossenschaft  hat  außer  der  Entwässerung
  der  Genossenschaftsgrundstücke  (8§  1  des
Statuts)  den  Zweck,  die  zu  ihr  gehörenden  Moor-,
Heide=  und  ähnlichen  Ländereien  unter  Herstellung
der  erforderlichen  Wege  und  Gräben  in  Acker,
Wiese  oder  Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf
zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.

§  2.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten
der  nach  §  1  auszuführenden  Arbeiten  richten  sich
nach  dem  Verhältnis  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen
  Grundstücke.  ÜMber  diese  Beiträge  führt
der  Vorstand  eine  besondere  Liste.  Die  Liste  ist
4  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der
Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung
  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,
deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
  angehört  und  in  dem  Kreisblatte  des
Kreises  Randow  bekanntzumachen.

83.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  dar—
über,  welche  Bodenverbesserungsarbeiten  ausgeführt
  und  welche  der  in  §  1  dieses  Nachtrages
bezeichneten  Ländereien  von  der  Genossenschaft
bewirtschaftet  und  genutzt  werden  sollen.

Vorstehender  Satzungsnachtrag  wird  auf
Grund  des  §  276  des  Wassergesetzes  vom  7.  April
1913  hiermit  genehmigt.

Stettin,  den  25.  März  1915.

(L.  S.)
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

des  Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums
von  Pommern.

160)  Bekanntmachung.
Zu  der  Prüfung  für  Gesanglehrer  und  #lehreeinnen

  an  höheren  Lehranstalten  in  Preußen,  welche
am  Königlichen  akademischen  Institut  für  Kirchenmusik

  in  Charlottenburg,  Hardenbergstraße  36,  statt-