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findet,  ist  Termin  auf  den  21.  Juni  1915  festgesetzt
  worden.  Zur  Prüfung  werden  zugelassen:
1.  Bewerber,  welche  die  zweite  Lehrerprüfung
  bestanden  haben,  und  Bewerberinnen,
welchen  die  Berechtigung  zur  endgültigen
Anstellung  erteilt  worden  ist,
andere  Bewerber  und  Bewerberinnen,  welche
das  Reifezeugnis  einer  höheren  Lehranstalt
  mit  sechsjährigem  Lehrgang  bezw.
das  Abgangszeugnis  einer  Höheren  Mädchenschule
  oder  das  Zeugnis  der  Versetzung
  in  die  Obersekunda  einer  neunstufigen
  höheren  Lehranstalt  bezw.  in  die
dritte  Klasse  einer  Studienanstalt  besitzen
und  das  22.  Lebensjahr  vollendet  haben.
Diese  Bewerber  und  Bewerberinnen  haben
außerdem  eingehend  nachzuwetsen,  mit
welchen  Studien  sie  sich  nach  Erlangung
des  berechtigenden  Zeugnisses  beschäftigt
haben.  "1

Alle  Bewerber  und  Bewerberinnen  haben  sich
über  eine  zweijährige  musikalische  und  gesangpädagogische
  Ausbildung  auszuweisen.

Meldungen  sind  zwei  Monate  vor  dem  Termin
  an  den  Vorsitzenden  Geheimen  Regierungsrat,
  Professor  Dr.  Kretzschmar,  Direktor  der
Königlichen  akademischen  Hochschule  für  Musik  in
Charlottenburg,  zu  richten.

Der  Meldung  sind  beizufügen:

1.  ein  ärztliches  Zeugnis,

2.  ein  Lebenslauf,

3.  ein  Unbescholtenheitszeugnis,

4.  Nachweise  über  die  Vorbildung.

Die  Prüfungsgebühr  beträgt  20  Mark.

Die  Prüfung  wird  nach  der  im  7.  Hefte  des
Zentralblattes  für  die  gesamte  Unterrichtsverwaltung
in  Preußen  von  1910  veröffentlichten  „Ordnung  der
Prüfung  für  Gesanglehrer  und  lehrerinnen  vom
24.  Juni  1910“  abgehalten  werden.

Stettin,  den  20.  März  1915.

Königliches  Provinzial-Schul-Kollegium  von
Pommern.
Im  Auftrage:
Graßmann.

anderer  Behörden.

161)  „In  der  Provinz  Ostpreußen  und  in  Westpreußen
  östlich  der  Weichsel  wird  der  Ankauf  von
Pferden  durch  Zivilpersonen  und  der  Verkauf  an
Zivilpersonen  verboten.  Ausgenommen  ist  der  Handel
von  Pferden  bis  zu  drei  Jahren  einschl,  und  von
Zuchthengsten.

Von  folgenden  militärischen  Stellen  angeordnete
  Käufe  und  Verkäufe  werden  von  dem  Verbot
nicht  betroffen:  das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium
  (Remonte-Inspektion),  das  Königlich
Bayerische,  Sächsische  und  Württembergische  Kriegs- 



ministerium  unk  die  stellv.  Generalkommandos  I.,
XVII.  und  XX.  Armeekorps.  Die  von  diesen  Behörden
  beauftragten  Händler  haben  schriftliche,  durch
Zahlenangabe  der  aufzukaufenden  Pferde,  begrenzte
Aufträge  bei  sich  zu  führen.

Einzelne  Ausnahmen  sind  zulässig  mit  Genehmigung
  des  Landrats,  in  Stadtkreisen  des  Oberbürgermeisters,
  in  dessen  Bezirk  der  An=  oder  Verkauf
  stattfinden  soll,  im  Stadtkreise  Königsberg  des
Polizeipräsidenten.

Sämtliche  Lieferungsverträge  von  Händlern,
auch  die  vor  dem  10.  2.  15  abgeschlossenen,  sind
gleichfalls  an  die  Genehmigung  des  Landrats  usw.
gebunden.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis
zu  1  Jahr  bestraft."

Diese  Verfügung  ist  durch  die  Zivilbehörden
sofort  öffentlich  bekanntzugeben.

Hauptquartier,  den  15.  März  1915.

Von  seiten  des  Oberbefehlshabers  Ost.
Der  Oberquartiermeister.
von  Eisenhart,
Oberst.
162)  Bekanntmachung.

Diejenigen  Landwirte,  welche  den  Wunsch  haben,
kriegsunbrauchbare  Pferde  zu  kaufen,  haben  sich
dieserhalb  an  die  zuständige  Landwirtschaftskammer
zu  wenden.

Stettin,  den  24.  März  1915.
Stellvertretendes  Generalkommando  II.  Armeekorpe.

 

163)  Vor  dem  Kriegsgericht  des  Kriegszustandes
  in  Stettin  mehren  sich  in  letzter  Zeit
diejenigen  Fälle,  in  welchen  von  Gewerbetreibenden
gegen  die  Bestimmungen  des  stellv.  Kommandierenden
Generals  des  II.  Armeekorps  vom  11.  und  14.  Dezember
  1914  und  vom  11.  Januar  1915  gefehlt
wird.  Es  muß  zunächst  besonders  darauf  hingewiesen
  werden,  daß  alle  diese  Verfehlungen
nur  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr  bestraft
werden,  Geldstrafen  also  von  dem  Gericht  bei  derartigen
  Verfehlungen  nicht  den  übertretern  auferlegt
werden  können.  Hauptsächlich  in  den  Dörfern  und
kleineren  Städten  wird  immer  und  immer  wieder
gegen  diese  behördlichen  Anordnungen  gefehlt.  Es
kann  daher  nur  dringend  darauf  hingewiesen  werden,
streng  diesen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.  Es
handelt  sich  in  den  meisten  Fällen  um  den  verbotenen
  Verkauf  von  Alkohol  in  Gestalt  von
Branntwein,  Likören,  Rum,  Arrac,  Cognac  sowie
Südweinen  an  russische  Arbeiter,  (Bekanntmachung
vom  14  Dezember  1914)  und  um  den  Verkauf
und  Ausschank  von  Alkohol  in  Gestalt  von
Branntwein,  Likören,  Rum,  Arrac  und  Cognac  an
den  Sonnabenden  und  den  Feiertagen  vorhergehenden
  Tagen  von  Abends  6  Uhr  ab
und  an  Sonn=  und  Feiertagen  bis  Mitternacht
  oder  dem  späteren  Eintritt  der  Polizei-