Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  3.  April  1916.

 

 

Bekanntmachung.

Die  Frühjahrsschonzeit  in  den  Küsten=  und  in  den  Binnenfischereigewässern  des  Regierungsbezirks
  Stettin  wird  auf  Grund  des  §  8  der  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes
in  der  Provinz  Pommern  vom  8.  August  1887  (G.-S.  S.  360)  für  das  Jahr  1915  auf  die  Zeit  vom
28.  April  morgens  6  Uhr  bis  zum  9.  Juni  morgens  6  Uhr  festgesetzt.  Während  dieser  Zeit  ist  auch
das  Aalangeln  in  diesen  Gewässern  verboten.

Die  für  einzelne  Gewässerstrecken  bereits  festgesetzten  Schonzeiten  (Amtsblatt  Stück  52  für  1914
S.  356  und  Stück  12  für  1915  S.  98)  werden  hiervon  nicht  berührt.

Stettin,  den  1.  April  1915.

Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.