Die  Eigentümer  der  Wollen  dürfen  danach  die  Wollen  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung
  von  Händlern  an  Heeresbedarfsfabrikanten  verkaufen.  In  ersterem  Falle  ist  der  Eigentümer,
im  letzteren  Falle  der  Händler  verpflichtet,  die  Wollen  über  die  vorstehend  genannten  Wäschereien  an  die
Heeresbedarfsfabrikanten  zur  Ablieferung  zu  bringen.

Da  die  verpflichteten  Wäschereien  Wollmengen  unter  1000  kg  Rohgewicht  nicht  bearbeiten,  dürfen
Eigentümer,  deren  Gesamterzeugnis  oder  Besitz  diese  Menge  nicht  erreicht,  sich  zu  gemeinsamer  Ablieferung
zusammenschließen.

Alle  schon  abgeschlossenen  Berkäufe  von  Wollmengen  an  Heeresbedarfsfabrikanten  können  in
Kraft  bleiben,  wenn  die  Wolle  einer  der  zugclassenen  Wäschereien  zur  Wäsche,  zur  Uberwachung  und
Ablieferung  zugeführt  wird.  Von  dem  Abnehmer  der  Wolle  ist  der  Wäscherei  der  Waschlohn  vor  Ablieferung
  zu  erstatten.

Sofern  bereits  Wollen  an  Fabrikanten  verkauft  worden  sind,  die  sich  nicht  verpflichten,  die  Wolle
zu  Heereslieferungen  zu  verwenden,  darf  Ablieferung  nicht  erfolgen.

Vor  dem  31.  August  1915  müssen  sämtliche  Bestände  der  deutschen  Schafschur  1914/15  in  das
Eigentum  der  Heeresbedarfsfabrikanten  übergegangen  sein.

Jede  andere  Art  von  Lieferungen,  sowie  jede  andere  Art  von  Veräußerungen,  insbesondere  der
Verkauf  von  Wolle  der  deutschen  Schafschur  1914/15  auf  Märkten  oder  öffentlichen  Versteigerungen  ist
verboten.

Es  wird  ausdrücklich  auf  die  Bundesratsverfügung  vom  22.  12.  1914  betrefls  der  Höchstpreise
hingewiesen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Beschlagnahmeverfügung  oder  gegen  die  Ausführungsbestimmungen
werden  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahre  bestraft,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Gesetzen  höhere  Strafen
verwirkt  sind.

Stettin,  den  1.  April  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassier-Regiments  Königin.

 

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Steitin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.