Sonder-Amtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

 

Ausgegeben  am  7.  April  1915.

 

Bekanntmachung
betreffend  Vorratserhebung  für  Verbandstoffe  vom  7.  April  1915.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung,  betreffend  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  54)  wird  folgende  Bekanntmachung  erlassen:

§  1.  Von  der  Verfügung  betroffen  sind

1.  entfettete  Verbandwatte  jeder  Art,
gewöhnliche  ungeleimte  Watte,

.  Kompressen-Mull,

Binden-Mull,

Gagze,

Cambrie.

§  2.  Zur  Auskunft  verpflichtet  sind
1.  alle,  welche  die  in  8  1  aufgeführten  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder
sonst  des  Erwerbes  wegen  im  Gewahrsam  undsoder  unter  Zollaufsicht  haben,  kaufen
oder  verkaufen;
2.  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  die  in  8  1  aufgeführten  Gegenstände  erzeugt
oder  verarbeitet  werden;
3.  Kommunen,  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

§  3.  Zu  melden  sind
1.  die  Vorräte,  die  den  zur  Auskunft  nach  §  2  Verpflichteten  gehören:  dabei  ist  anzugeben,
wer  diese  Vorräte  aufbewahrt  (genaue  Adresse),  mit  Angaben  der  Mengen,  die  von  den
einzelnen  Personen  oder  Firmen  usw.  aufbewahrt  werden:;
die  einzelnen  Vorräte,  die  sich  —  mit  Ausnahme  der  unter  1.  angegebenen  Mengen  —
außerdem  in  seinem  Gewahrsam  befinden,  sowie  die  Eigentümer  (unter  Angabe  der
genauen  Adresse)  der  einzelnen  Mengen:
3.  die  Mengen,  die  sich  auf  dem  Transport  zu  dem  nach  §  2  zur  Auskunft  Verpflichteten,
oder  unter  Zollaufsicht  (auf  dem  Wege  zu  ihm)  befinden.
Die  Mengen  sind  einheitlich  in  Kilogramm  anzugeben,  und  zwar  für  jeden  in  §  1  genannten
Stoff  getrennt.

§  4.  Zeitpunkt  für  die  Angaben  der  Meldung.

Zu  melden  sind  alle  in  §  3  aufgeführten  Vorräte  und  Mengen  nach  dem  am  7.  April  1915
vormittags  10  Uhr  tatsächlich  bestehenden  Zustande.
§  5.  Ausgenommen  von  der  Verfügung

sind  Vorräte,  die  am  Tage  der  Vorratserhebung  weniger  als  je  50  kg  von  einer  der  in  §  1  aufgeführten
Gegenstände  betragen.

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