8  6.  Die  Meldung  ist  zu  richten  an

Medizinalabteilung  des  Kgl.  Preuß.  Kriegsministeriums
Berlin  W  9,  Leipziger  Platz  17.
§  7.  Die  Meldung  hat  zu  erfolgen
bis  zum  17.  April  1915  an  die  im  §  6  angegebene  Adresse.

§  8.  Die  zuständige  Behörde  oder  die  von  ihr  beauftragten  Beamten  sind  befugt,  zur  Ermittlung
richtiger  Angaben  Vorratsräume,  in  denen  Vorräte  an  Verbandstoffen  zu  vermuten  sind,  zu  untersuchen
und  die  Bücher  der  zur  Auskunft  Verpflichteten  zu  prüfen.

§  9.  Wer  vorsätzlich  die  in  den  oben  genannten  Paragraphen  geforderte  Auskunft  zu  der  in
8  7  angesetzten  Frist  nicht  erteilt,  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafen  bis  zu  #  10  O000  bestraft;  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  als  dem  Staat  verfallen  erklärt  werden.

Stettin,  den  7.  April  1915.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassier-Regiments  Königin.

B.  1352/3.  15.  K.  R.  A.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Stettin.