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der  Amtsgerichtsbezirke  Essen,  Borbeck.“

Werden,  Mülheim  (Ruhr)  und  Oberhausen.
  Vom  27.  März  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  31.  März  1915.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

164)  Bekanntmachung,
betreffend
Zulassung  von  Azetylenschweißapparaten.

Auf  Antrag  der  Technischen  Aussichtskommission
für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen
  Azetylenvereins  werden  die  in  zwei  Größen
hergestellten  Beagid-Schweißapparate  Modell  P  der
Firma  Holöbi-Werke,  Gesellschaft  für  Maschinenund
  Apparatebau  m.  b.  H.,  in  Höchst  a.  M.,  für
das  Königreich  Preußen  gemäß  §  12  der  Azetylenverordnung
  unter  der  Typenbezeichnung  „J  41“  zum
dauernden  Betrieb  in  Arbeitsräumen  widerruflich
unter  den  a.  a.  O.  festgelegten  Voraussetzungen  und
Bedingungen  und  unter  gleichzeitiger  Befreiung  der
Apparate  von  den  Bestimmungen  der  Ziffer  3  Abs.  2
vorletzter  Satz  und  Ziffer  8  Abs.  1  der  Technischen
Grundsätze  zugelassen.

Die  Fabrikschilder  der  Apparate  müssen
auf  den  Zinntropfen  oder  Kupfernieten,  mit  denen
sie  befestigt  sind,  den  Stempel  des  Dampfkesselüberwachungsvereins
  in  Frankfurt  a.  M.  tragen.

Für  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der
Technischen  Aufsichtskommission  vorgeschlagenen,  den
Behörden  mitgeteilten  Bedingungen.

Berlin,  den  13.  März  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:
von  Meyeren.
Bekanntmachung,

betreffend
Zulassung  von  Azetylenschweißapparaten.

165)

Auf  Antrag  der  Technischen  Aufsichtskommission
für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen
Azetylenvereins  werden  die  Carbidid-Lichtapparate
für  2  K#  Carbididfüllung  der  Firma  Keller  und
Knappich  G.  m  b.  H.  in  Augsburg,  die  bisher
unter  der  Typennummer  B;  zugelassen  waren,  für
das  Königreich  Preußen  gemäß  8  26  Ziffer  4  der
Azetylenverordnung  unter  der  Typennummer  „2“
widerruflich  unter  den  a.  a.  O.  festgelegten  Voraussetzungen
  und  Bedingungen  zugelassen.

Die  Fabrikschilder  der  Apparate  müssen  auf
den  Zinntropfen  oder  Kupfernieten,  mit  denen  sie
befestigt  sind,  den  Stempel  des  Bayerischen  Revisionsvereins
  in  München  tragen.

 

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Für  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der
Technischen  Aussichtskommission  vorgeschlagenen,  den
Behörden  mitgeteilten  Bedingungen.
Berlin,  den  24.  März  1915.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
von  Meyeren.

166)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  von
Wiesen  am  Gehringsbach  in  Alt-Damerow  im
Kreise  Saatzig.

 

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:

6  1.
Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Genossenschaft
  zur  Bodenverbesserung  von  Wiesen  am
Gehringsbach“  und  hat  ihren  Sitz  in  Alt-Damerow.

§  2.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Vorstandes  des  Königlichen
Meliorationsbauamtes  zu  Stargard  i.  Pom.  vom
21.  November  1914/9.  Januar  1915  die  darin
bezeichneten  Grundstücke  unter  Beschaffung  der
Vorflut  und  gleichzeitiger  Herstellung  der  erforderlichen
  Wege  und  Gräben  in  Wiese  umzuwandeln,
  soweit  das  noch  nicht  geschehen  ist,  und
nach  Bedarf  zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

 

83.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  be—
sonderen  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.  Aus  den  Plänen  muß  auch  zu  er—
sehen  sein,  welche  Grundstücke  einer  Umwandlung
nach  §  2  nicht  mehr  bedürfen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist  vom

Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf