125

dauernd  betroffen  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  des  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom
7.  November  1914  (Gesetzssamml.  S.  165),  gefallen
  zu  lassen.  is

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  (§  7);
2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Ge—

nossenschaftstechniker  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung  (88  6,  23,  24).:
3.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaukommission  angehörenden  Mitglieder

(§  229
4.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (§  25);
5.  die  Abänderung  der  Satzung  (vergl.  auch
2  .

8.  28);

6.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die
Faitstellung  und  Entlastung  der  Rechnung
11);

7.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossenschaft
  (§  2  Abs.  1);

8.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

8  19.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  er—
forderliche  Mitgliederversammlung  beruft  die
Aufsichtsbehörde,  die  auch  zu  den  in  dieser  Ver—
sammlung  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vor—
läufige  Stimmliste  nach  der  Fläche  der  beteiligten
Grundstücke  aufzustellen  hat,  wobei  jedes  an—
gefangene  Hektar  als  voll  zu  rechnen  ist.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversamm—
lungen  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der
Verhandlung  durch  das  für  die  öffentlichen  Be—
kanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmte
Blatt  und  außerdem  durch  ortsübliche  Bekannt—
machung  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem
Genossenschaftsgebiete  ganz  oder  teilweise  an—
gehört.

Zwischen  der  Einladung  des  Vorstandes  und
der  Versammlung  muß  ein  Zwischenraum  von
mindestens  einer  Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

8  20.
Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  gerichtlich
  und  außergerichtlich:  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Geschäfte  dem  Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung
  überwiesen  sind.

8  21.
Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

 

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
und  im  Vorstande  zu  führen;

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen;


e)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit  Zustimmung

  des  Vorstandes  die  nötigen  Anordnungen

  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu  erlassen;
die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge  auszuschreiben
  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  mindestens  zweimal  jährlich  zu

s

prüfen;

ec)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung

zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des

Vorstandes  der  Mitgliederversammlung  zur

Beschlußfassung  vorzulegen;

k)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen:;

2)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;

h)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

–

g  22.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach
der  Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste
zu  schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus
dem  Vorstand  und  zwei  von  der  Mitgliederversammlung
  nach  Maßgabe  des  §  7  Abf.  2,  3
zu  wählenden  Genossen.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen  mit
der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier  Wochen
vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
Weise  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher  leitet  die
Schau.  Z„

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
interhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Hosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

§  23.

Die  Genossenschaft  hat  den  Kreiswiesenbaumeister
  des  Kreises  als  Genossenschaftstechniker
anzustellen.  Die  Wahl  eines  anderen  Technikers
ist  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
zulässig,  der  insbesondere  die  Befugnis  zusteht:

1.  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete

Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach

Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung