126

der  Getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht
wird;

rd;

.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Ge—
nossenschaftstechniker  zu  gewährende  Entschädigung
  endgültig  festzusetzen,  falls  eine
Vereinbarung  über  ihre  Höhe  zwischen  dem

2

Genossenschaftsvorstand  und  dem  Kreise

nicht  zustande  kommt.
§  24.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  je  ein  Jahr  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

8  26.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Par—
teien  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung
übertragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  der  Maßgabe  der  im  §  7
Abs.  2,  3  für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder
getroffenen  Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist
jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu
den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  und
nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
  worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde
endgültig  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus
den  gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
  aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

g  236.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Be—  .
kanntmachungen  sind  unter  ihrem  Namen  zu  erlassen

  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Öffentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen

  der  Genossenschaft  werden  in  das
Kreisblatt  des  Kreises  Saatzig  aufgenommen,  sofern
  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung  allein
durch  diese  Satzung  vorgeschrieben  ist.

§27.

Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder
Ausscheidenden  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


8.
Satzungsänderungen  können  außer  durch  Beschluß
  der  Mitgliederversammlung  —  §  18

Nr.  5  —  auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
  Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.
Berlin,  den  14.  Mätz  1915.

L.  S.)
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.

Wesener.
167)  Eingießungen  von  steriler  physiologischer
Kochsalzlösung  unter  die  Haut  oder  in  die  Venen
sind,  vom  Arzte  rechtzeitig  angewandt,  in  verschiedenen
  Eikrankungsfällen,  namentlich  bei  frischen
Vergiftungen,  für  die  Erhaltung  des  Lebens  von
großem  Werte.  Da  solche  Lösungen  in  Apotheken
zurzeit  nur  wenig  vorrätig  gehalten  werden,  so
geht  durch  ihre  Herstellung  oder  Beschaffung  für
die  erste  ärztliche  Hilfe  meist  viel  Zeit  verloren.  Ich
bestimme  deshalb,  daß  fortan  in  allen  Vollapotheken,
Zweigapotheken,  Krankenhausapotheken  und  ärztlichen
  Hausapotheken  sterile  physiologische  Kochsalzlösungen
  vorrätig  sein  müssen,  und  zwar  in  mindestens
  2  —  an  beiden  Enden  zugeschmolzenen  —
Glasröhren  (Ampullen)  von  230  cem  Inhalt.  Die
gefüllten  Glasröhren  sind  mit  dem  Datum  der
Füllung  zu  versehen  und  in  angemessenen  Zwischenräumen
  neu  zu  füllen.  Die  Apothekenvorstände
haben  auf  die  Haltbarkeit  der  Lösungen  stetig  zu
achten.  Solange  die  Flüssigkeit  klor  und  frei  von
jeder  Ausscheidung  bleibt,  kann  angenommen  werden,
daß  Veränderungen  nicht  eingeireten  sind.  In  dem
durch  die  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember
1910  —  M.  8372  —  (Ministerialblatt  für  Medizinal-Angelegenheiten
  1911  S.  2  ff)  eingeführten
Arzneimittelverzeichnis,  zum  Gebrauch  bei  den  Apothekenbesichtigungen
  bestimmt,  ist  Sulutio  Natrii
chloratt  physlologiea  mit  einem  Stern  zu  versehen.

Berlin,  den  17.  März  1915.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Kirchner.
168)  Bekanntmachung.

Die  Herren  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
und  für  Handel  und  Gewerbe  sowie  der  Herr  Finanzminister
  haben  in  Abänderung  der  bestehenden  staatlichen
  Abgabentarife  auf  Widerruf  längstens  für  die
Dauer  des  Krieges  bestimmt,  daß  Steinkohlen=  und
Kokssendungen,  die  auf  dem  Wasserwege  von  der
oberen  Oder  über  die  Warthe  nach  Plätzen  östlich
von  Landsberg  verfrachtet  werden,  von  sämtlichen
staatlichen  Befahrungsabgaben  und  von  den  Liegegeldern
  im  Hafen  von  Cosel  befreit  bleiben.  In.
gleicher  Weise  werden  von  den  in  umgekehrter
Richtung  beförderten  Erzen  die  vorgenannten  staatlichen
  Abgaben  nicht  erhoben.

Die  Freistellung  von  den  Abgaben  erfolgt  im
Wege  der  Rückerstattung.

 

 

 

 

Diese  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.