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Im  Namen  und  Auftrage  der  eingangs  genannten
  Herren  Minister  mache  ich  dies  mit  dem
Bemerken  bekannt,  daß  die  Anträge  auf  Rückerstattung
  nebst  Belegen  über  die  gezahlten  Befahrungsabgoben
  usw.  mir  einzureichen  sind.

Breslau,  den  20.  März  1915.

Der  Oberpräsident  der  Provinz  Schlesien,
Chef  der  Oderstrombauverwaltung.
·  v.  Guenther.

169)  Rachtrag
zur  Satzung  der  Rankwitz-Lieper  Emwässerungsgenossenschaft
  in  Rankwitz  im  Kreise  Usedom-Wollin

vom  16.  Januar  1911  (Amtsblatt  S.  145).

1.

Die  Genossenschaft  d  außer  der  Entwässerung
der  Genossenschaftsgrundstücke  (§  1  des  Statuts)
den  Zweck,  die  zu  ihr  gehörenden  Moor-,  Heideund
  ähnlichen  Ländereien  unter  Herstellung  der  erforderlichen
  Wege  und  Gräben  in  Acker,.  Wiese  oder
Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewintschaften
  und  zu  nutzen.

2.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
nach  §  1  auszuführenden  Arbeiten  richten  sich  nach
dem  Vethältnis  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen
Grundstücke.  Uber  diese  Beiträge  hat  der  Vorstand
eine  besondere  Liste  zu  führen.  Die  Liste  ist  4  Wochen
lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung
des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher
ortsüblich  in  den  Gemeinden  (Gutsbezirken),  deren
Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
angehört,  und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte
bekanntzumachen.

3.

Der  Vorstand  beschbenr  darüber,  welche  Bodenverbesserungsarbeiten
  ausgeführt  und  welche  der  im
§  1  dieses  Nachtrages  bezeichneten  Ländereien  von
*t  Genossenschaft  bewirtschaftet  und  genutzt  werden
ollen.

Vorstehender  Satzungsnachtrag  wird  auf  Grund
des  §  276  des  Wassergesetzes  vom  7.  April  1913
hiermit  genehmigt.

Stettin,  den  31.  März  1915.

 

 

L.  S.)
Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.
170)  Nachtrag
zur  Satzung  der  Schillerbach-Genossenschaft  in
Plöwen,  Kreis  Randow,  vom  19.  Juni  1914.

§  1.

Die  Genossenschaft  hat  außer  der  Entwässerung
und  Bewässerung  von  Grundstücken  und  der  Unterhaltung
  von  Entwässerungs=  und  Bewässerungsanlagen
  (8  2  Satzung)  den  Zweck,  die  zu  ihr  gehörenden
  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  änderehn

 

 

unter  Herstellung  der  erforderlichen  Wege  und  Gräben
in  Acker,  Wiese  oder  Weide  umzuwandeln  und  nach
Bedarf  zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
nach  §  1  auszuführenden  Arbeiten  richten  sich  nach
dem  Verhältnisse  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen
Grundstücke.  über  diese  Beiträge  hat  der  Vorstand
eine  besondere  Liste  zu  führen.  Die  Liste  ist  4  Wochen
zur  Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung  des
Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher
ortslüblich  in  den  Gemeinden  (Gutsbezirken),  deren
Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
angehört,  und  in  dem  Kreisblatte  des  Kreises  Randow
bekanntzumachen.

 

3.

Die  Mitgliederveriaentung  beschließt  darüber,
welche  Bodenverbesserungsarbeiten  ausgeführt  und
welche  der  im  §  1  dieses  Nachtrages  bezeichneten
Lendereien  von  der  Genossenschaft  bewirtschaftet
und  genutzt  werden  sollen.

Vorstehender  Satzungsnachtrag  wird  auf  Grund
des  §  276  des  Wassergesetzes  vom  7.  April.  1913
hiermit  genehmigt.

Stettin,  den  31.  März  1915.

(L.  S.)
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.
171)  Nachtrag
zur  Satzung  der  Greifenberger  Moorgenossenschaft
im  Kreise  Greifenberg  vom  23.  Februar  1914
(Amtsbl.  S.  109).

81.

Die  Genossenschaft  hat  außer  der  Entwässerung
der  Genossenschaftsgrundstücke  (8  1  des  Statuts)
den  Zweck,  die  zu  ihr  gehörenden  Moor-,  Heideund
  ähnlichen  Ländereien  unter  Herstellung  der  erforderlichen
  Wege  und  Gräben  in  Acker,  Wiese  oder
Weide  umzuwandeln  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften
  und  zu  nutzen.

2.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
nach  §  1  auszuführenden  Arbeiten  richten  sich  nach
den  für  die  einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
  Kosten.  Uber  diese  Beiträge  hat  der
Vorstand  eine  besondere  Liste  zu  führen.  Die  Liste
ist  4  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der
Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung
  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden
(Gutsbezirken),  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem
Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in  dem  für  die
öffentlichen  Bekanntmachungen  bestimmten  Blatte
bekanntzumachen.

88.
Der  Vorstand  beschließt  darüber,  welche  Bodenverbesserungsarbeiten
  ausgeführt  und  welche  der  im