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zu  I  mit  den  Zinsscheinen  Reihe  I
Nr.  6/16,

zu  II  mit  den  Zinsscheinen  Reihe  III
Nr.  16

und  Erneuerungsscheinen  vom  1.  Juli  1915  ab
bei  unserer  Kasse  hierselbst,  Augustaplatz  Nr.  5,  oder
bei  der  Königlichen  Rentenbankkasse  zu  Berlin,
Klosterstraße  761I,  in  Empfang  zu  nehmen.

Vom  1.  Juli  1915  ab  hört  die  Verzinsung
dieser  Rentenbriefe  auf.  Inhaber  von  ausgelosten
und  gekündigten  Rentenbriefen  können  dieselben
unter  Beifügung  einer  Quittung  durch  die  Post  an
die  genannten  Kassen  einsenden,  worauf  auf  Verlangen
  die  Ubersendung  des  Barbetrages  auf  gleichem
Wege  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Empfängers
erfolgen  wird.

In  dem  Verzeichnisse  sind  auch  die  Nummern
der  bereits  seit  2  Jahren  rückständigen  Rentenbriefe,
welche  noch  nicht  zur  Zahlung  vorgelegt  sind,  abgedruckt.
  Die  Inhaber  der  betreffenden  Rentenbriefe
  werden  zur  Vermeidung  ferneren  Zinsverlustes
an  die  Erhebung  ihrer  Kapitalien  erinnert.

Stettin,  den  12.  Februar  1915.

Königliche  Direktion  der  Rentenbank.

der  Kaiserlichen  Ober-Postdirehktion.
174)  Die  Postagentur  in  Schönhagen  (Pomm.)
führt  *  die  Bezeichnung  Schönhagen  Ereis

aug
E.tettin,  den  6.  April  1915.
Kaiserliche  Ober-Postdirektion.
Schwieger.

anderer  Behörden.
175)  Ortsstatut

der
Landgemeinde  Nipperwiese,  Kreis  Greifenhagen.

Auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung
  vom  15.  Oktober  1914  wird  gemäß  §  5  des
Gesetzes  über  die  Reinigung  öffentlicher  Wege  vom
Lush  1912  (G.-S.  S.  187)  folgendes  Ortsstatut
erlassen:

«  81.
Die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung

aller  ihr  unterliegenden,  innerhalb  der  geschlossenen

Ortslage  belegenen  öffentlichen  Wege  wird  den
Eigentümern  der  angrenzenden  Grundstücke,  gleichviel,
  ob  diese  bebaut  oder  bebaubar  sind  oder  nicht,
mit  der  Maßgabe  auferlegt,  daß  bei  Leistungsunfähigkeit
  der  Eigentümer  an  ihrer  Stelle  die
Landgemeinde  zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet

  ist.

.  82.
Den  Eigentümern  (§  1)  werden  solche  zur
Nutzung  oder  zum  Gebrauch  dinglich  Berechtigte
gleichgestellt,  denen  nicht  bloß  eine  Grunddienstbar- 



keit  oder  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
usteht.  Jedoch  werden  den  Eigentümern  auch  die

ohnungsberechtigten  (8  1093  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  gleichgestellt.

6  3.
Die  nach  §  2  Verpflichteten  sind  in  erster  Reihe,

die  nach  §  1  Verpflichteten  erst  in  zweiter  Reihe

zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet.
4

Die  Gemeinde  Nipperwiese  verpflichtet  sich  mit
sämtlichen  Dorfstraßen  und  Dorfauen  in  die  Haftpflichtversicherung
  einzutreten.

5

8  r—“

Durch  das  Ortsstatut  wird  nicht  berührt  die
emäß  §  1  Absatz  1  Satz  2  des  Gesetzes  bestehende
erpflichtung  des  zur  Unterhaltung  der  Brücken,

Durchlässe  und  ähnlicher  Bauwerke  öffentlich-rechtlich
Verpflichteten  zu  ihrer  polizeimäßigen  Reinigung
unterhalb  der  Oberfläche  des  Weges.

6

Das  Ortsstatut  tritt  mit  dem  Tage  seiner
Veröffentlichung  in  Kraft.

Nipperwiese,  den  20.  Januar  1915.
Der  Gemeindevorsteher.

Wolter.

 

 

Vorstehendem  Ortsstatut  wird  zugestimmt.
Amt  Nipperwiese,  den  20.  Januar  1915.
Der  Amtsvorsteher.

Reinke.

Nach  erfolgter  Zustimmung  des  Amtsvorstehers
des  Amtes  Nipperwiese  in  Fiddichow  genehmigt.

Greifenhagen,  den  29.  März  1915.

Namens  des  Kreisausschusses.
Der  Vorsitzende.
Koehler.
176)  Beschluß.

Auf  Grund  des  §  2  Ziffer  4  der  Landgemeindeordnung
  vom  3.  Juli  1891  und  des  §  25  des
Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  wird
nach  erfolgter  Einwilligung  der  Beteiligten  hiermit
beschlossen,  daß  die  in  der  Gemarkung  Gnerzow
Domäne  belegenen  Parzellen

Kartenblatt  1  Nr.  144/45  von  3,51,20  ha  Größe,

Kartenblatt  1  Nr.  140/30  und  145/45  von

4,41,68  ha  Größe.
Kartenblatt  1  Nr.  146/45  und  147/45  von
3,51,20  ha  Größe  "
aus  dem  Gutsbezirk  Gnevzow  ausscheiden  und  mit
dem  Kommunalverband  der  Landgemeinde  Gnevzom
vereinigt  werden.  Diese  Bezirksänderung  tritt  erft.
zu  Johannis  1915  in  Kraft.

Demmin,  den  24.  März  1915.

Der  Kreisausschuß.
In  Vertretung:
von  Heyden,
Kreisdeputierter.