194

(Nr.  4704.)  Bekanntmachung,  betreffend  weitere  Erweiterungen
  auf  dem  Gebiete  des  Patentund
  Gebrauchsmusterrechts.  Vom
31.  März  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  1.  April  1915.

(Nr.  4705.)  Reichskontrollgesetz.  Vom  1.  April

1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  9.  April  1915.
Gesetz-Sammlung.
(Nr.  11411.)  Knappschafts  -Kriegsgesetz.
26.  März  1915

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  8.  April  1916.
(Nr.  11412.)  Eisenbahnanleihegesetz.  Vom  26.  März
1915

Vom

Ausgoegeben  zu  Berlin,  den  3.  April  1915.
(Nr.  11413.)  Gesetz  über  Beihilfen  zu  Kriegswohlfahrtsausgaben
  der  Gemeinden  und
Gemeindeverbände.  Vom  27.  März

1915.

(Nr.  11414.)  Verordnung,  betreffend  Verleihung  der
Rechte  einer  öffentlichen  Körperschaft
an  den  Feuerversicherungsverband  in
Mitteldeutschland.  Vom  26.  März
1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  7.  April  1915.
(Nr.  11415.)  Gesetz  über  die  Niederschlagung  von
"  Untersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer.
  Vom  4.  April  1915.

(Nr.  11416.)  Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend
  Anwendung  des  vereinfachten
Enteignungsverfahrens  bei  dem  Unternehmen
  der  Kultivierung  von  Odländereien
  des  Roten  Luchs  im  Gutsbezirke
  Wüste  Sieversdorf,  Kreis  Lebus.
Vom  28.  März  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  9.  April  1915.

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.

179)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  im  Gebiet
  der  Kreckgrabengenossenschaft  in  Sinzlow  in
den  Kreisen  Greifenhagen  und  Pyritz.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die
Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen  Ländereien
vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
Satzung  erlassen:

§  1.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Genossenschaft
  zur  Bodenverbesserung  im  Gebiet  der
Kreckgrabengenossenschaft“  und  hat  ihren  Sitz  in
Sinzlow.

 

§  2.
Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen

  Plane  des  Vorstandes  des  Königlichen

Meliorationsbauamtes  in  Stettin  vom  23.  Februar
1915  die  darin  bezeichneten  Grundstücke  unter
Beschaffung  der  Vorflut  und  gleichzeitiger  Hertellung
  der  erforderlichen  Wege  und  Gräben  in

cker,  Wiese  oder  Weide  umzuwandeln  und  nach
Bedarf  zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Ausfsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Be-Rlaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

883.
Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  be—
sonderen  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.  ,

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande  beschlossen
  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor
Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage
betroffen  werden.

Spätere  Anderungen  und  Ergänzungen  der
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der  Genossenschaft
nicht  geändert  wird,  sind  von  der  Mitgliederversammlung
  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom
Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf  dem
Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

84.
Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschafisvorstand;
3.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

86.

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus
sämtlichen  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  in  der
Weise,  daß  für  jedes  angefangene  Hektar  eine
Stimme  gerechnet  wird.