136

8  11.

Über  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Ein—
mahmen  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  ein  Hausaltsplan
  aufgustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

12

Das  Verhältnis,  nach  dem
nossen  an  etwaigen  Nutzungen
lichen  Anlagen  teilnehmen  und  zu  den  Genossenschaftslasten
  beizutragen  haben,  richtet  sich  nach
dem  Verhältnisse  der  Fläche  ihrer  beitragspflichtigen
  Genossenschaftsgrundstücke.

die  einzelnen  Geder
  gemeinschaft-Zur

  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnissest

stellt  der  Vorstand  ein  Rataster  (Grundstücksverzeichnis
  mit  Angabe  der  Flächengröße)  auf.
13.

Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederverjammilung
  kann  bestimmt  werden,  daß
eingelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben.

8  14.

Die  auf  Grund  dos  Katasters  von  dem  Vor—
stande  aufzustellende  Beitragsliste  ist  vier  Wochen
lang  zur  Einsicht  der  Genossen.  in  der  Wohnung.
des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung  ist
vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk
ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,
  und  in  dem  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmten  Blatte
bekanntzumachen.

15.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  vertei  len.

8  16.

Die  Genossen  E  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahl—
tagen  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versa  umter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen
Beträge  beizutreiben.

817.

Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der
Mitgliederversammlung  oder  des  Vorstandes  in
Aussicht  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen
selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausührung
  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit  sein
(GGrundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd  betroffen
  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
§5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  7.  November  1911
(Gesetzsamml.  105);  gefallen  Zu  lassen.

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten
  die  zur  Erhaltung  ihrer
(Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande

"

erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubcamten.  Rommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde
  vberpffichtet,  dic  gesetzlichen  Zwangsmittel
(§  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.
8  18.
Die  Witgliederversanlung  beschließt  über:
1.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Ge—
nossenschaftstechniker  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung  (58  6,  23,  24)1
die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaufommission  angehörenden  Mitglieder
(622);
die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer
vertreter  (§  25);
die  Abänderung  auch
ð  28);
die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die
Feststellung  und  Entlastung  des  Rechnung
.die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Ge—
nossenschaftsgrundstücke  durch  die  Genossen—
schaft  (8  2  Abs.  15;
die  Auflösung  der  Genossenschaft.
S  19.
Die  Mitgliederversammlungen  sind  durch  den
Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung
  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt  und
außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  in
den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftegebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens
zwei  Wochen  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen.  beichlußtfähig.
82

I
Stell-Satzung

  (vgl.

Der  Vorstand  er#hrn  die  Genossenschaft
gerichtlich  und  außergerichtlich:  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Geschäfte  dem  Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung
  sberweefen  aind.

21.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
und  dem  Vorstande  zu  führen;

b)  die  Ansführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu
beaufsichtigen:
über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit
Zustimmung  des  Vorstandes  die  nötigen

 