137

Anordnungen  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu
erlassen;

d)  die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge
auszuschreiben  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die
Kassenverwaltung  mindestens  zweimal  jährlich
  zu  prüfen;  1

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des
Vorstandes  der  Mitgliederversammlung  zur
Beschlußfassung  vorzulegen;

k)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu
überwachen;  «

2)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;

h)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlungen

  zu  beurkunden.

8  22.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu
schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  zwei  von  der  Mitgliederversammlung
  auf  sechs  Jahre  zu  wählenden  Genossen.

Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befuzte  Vertreter  eines
Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Die  Wahl  erfolgt  in  getrennten  Wahlhandlungen
  für  jede  Stelle.  Jeder  Wähler  hat
dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung  mündlich
und  zu  Protokoll  zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme
geben  will.  Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller
abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im
ersten  Wahlgange  niemand  mehr  als  die  Hälfte
aller  abgegebenen  Stimmen,  so  findet  eine  engere
Wahl  zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu
ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.  "6  ·

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen  mit
der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbau—
beamten  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier  Wochen
vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
Saiie  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher  leitet  die

Schau.
Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Deas  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden

 

Anlagen  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

8  238.

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschaftstechniker
  anzustellen;  die  Anstellung  liegt  dem  Vorstand
  ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
  Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährenden  Bezüge  wird  von  der
Mitgliederversammlung  bestimmt  und  bei  Unzulänglichkeit
  von  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt.
Dieser  steht  auch  die  Befugnis  zu,  den  Genossenschaftstechniker
  zu  bestimmen,  falls  eine  nach  ihrem
Ermessen  geeignete  Person  nicht  innerhalb  dreier
Monate  nach  Erledigung  der  Stelle  oder  nach
Ablehnung  der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag
gebracht  wird.

g  24.

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner
der  von  dem  Vorstand  auf  sechs  Jahre  gewähll
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

8  26.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  übertragen
  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.  «

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vor—
sitzenden,  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei  Stellvertretern
  nach  Maßgabe  der  im  8  22  Abs.  2,  3
für  die  Wahlen  der  Mitglieder  der  Schau—
kommission  getroffenen  Vorschriften  gewählt.
Wählbar  ist  jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines
Wohnortes  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern
wählbar  und  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

26.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  sind  unter  ihrem  Namen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in  den
Kreisblättern  der  Kreise  Greifenhagen  und  Pyritz
aufgenommen,  sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung
  allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben
  ist.

827.
Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  rechtliche
  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Verein-