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barung  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder  Ausscheidenden
  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.


g  28.

Satzungsänderungen  können  außer  durch  Be—
schluß  der  Mitgliederversammlung  (8  18  Nr.  4)
auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  19.  März  1915.

(L.  S.)
Der  Mi  ister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Brümfmer.

180)  Dem  Kreise  Randow  wird  das  Recht  zur
Enteignung  des  in  der  Gemarkung  Gotzlow  belegenen,
  im  Grundbuche  von  Gotzlow  Bd.  3  Bl.  48
eingetragenen,  auf  dem  beiliegenden  Plane  grün
angelegten  Grundstücks  der  Aktiengesellschaft  Hedwigshütte
  von  35780  qm  Größe,  welches  für  die
künstlerische  Ausgestaltung  der  Umgebung  des  von
der  Provinz  Pommern  errichteten  Bismarckdenkmals
bei  Steltin  und  zur  Anlage  einer  Fahrstraße  zum
Denkmal  erforderlich  ist,  hierdurch  verliehen.

Berlin,  den  31.  März  1915.

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung
Seiner  Majestät  des  Königs.
Das  Staatsministerium.
von  Loebell,
zugleich  für  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

181)  Ausführungsbestimmungen
zu  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die
Sicherung  der  Frühjahrsbestellung  vom  31  März
1915  (Reichsgesetzbl.  S.  210).

I

Die  zuständigen  Landeszentralbehörden  sind
der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und

Forsten,  der  Finanzminister  und  der  Minister  des
Innern.

Untere  Verwaltungsbehörde  ist  im  Sinne
der  §§  1  bis  4  der  Bundesratsverordnung  in  den
Landkreisen  der  Landrat,  in  den  Stadtkreisen  der
Oberbürgermeister,  im  Sinne  des  §  5  der  Verordnung
  in  den  Landkreisen  der  Kreisausschuß,  in  den
Stadtkreisen  der  Stadtausschuß.  Als  höhere  Verwaltungsbehörde
  hat  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen
  nach  §§  1—4  der  Verordnung  der  Oberpräsident,
  gegen  Beschlüsse  nach  §  5  der  Bezirksausschuß
  zu  entscheiden.

Kommunalverband
nung  ist  der  Kreis.

II.

Bezirke  im  Sinne  des  §  7  sind  die  Kreise  der
Provinz  Ostpreußen  und  die  westpreußischen  Kreise
Strasburg  und  Loebau.

Sinne  der  Verord-III.



Von  der  Befugnis  zur  Ubertragung  der  Nutzung
ist  mit  tunlichster  Schonung  Gebrauch  zu  machen.
Insbesondere  soll  der  Eingriff  möglichst  auf  die
Teile  der  Wirtschaft  beschränkt  werden,  die  der  Inhaber
  nicht  versehen  kann.  Der  Kommunalverband
kann  die  Nutzung  einem  Dritten  für  dessen  Rechuug
übertragen.

Der  Oberpräsident  kann  die  näheren  Voraussetzungen
  einer  den  Anforderungen  der  Verordnung
genügenden  Bestellung  begeichnen.

V.

Diese  Ausführungsanweisung  tritt  mit  dem
Tag  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  1.  April  1915.

«  Der  Minister

für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.

In  Vertretung:

Küster.
Der  Finanzminister.
In  Vertretung:
Michaelis.
Der  Minister  des  Innern.

Im  Auftrage:
Freund.

182)  Die  Ziehung  der  dem  geschäftsführenden
Ausschuß  des  Luxuspferdemarktes  in  Schneidemühl
bewilligten  Wertlotterie  ist  nunmehr  auf  den  12.  Mai
d.  Is.  festgesetzt  worden.  Der  Gewinnplan  ist  insofern
  abgeändert,  als  statt  der  Pferde  Silbergewinne
zur  Ausspielung  gelangen  werden.

Berlin,  den  2.  April  1915.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
v.  Jarotzki.

183)  Polizeiverordnung.

In  Abänderung  der  für  den  Umfang  der  Provinz
  Pommern  geltenden  Polizeiverordnung  vom
19.  Dezember  1895,  betreffend  die  äußere  Heilighaltung
  der  Sonn=  und  Festtage,  wird  auf  Grund
der  §§  137  und  139  des  Landesverwaltungsgesetzes
sowie  der  §§  6,  12  und  15  des  Gesetzes  über  die
Polizeiverordnung  vom  11.  März  1850  vorbehaltlich
  der  späteren  Zustimmung  des  Provinzialrats
Folgendes  verordnet.

Hinter  §  2  der  Polizeiverordnung  vom  9.  Dezember
  1895  wird  nachstehender  8  2  a  eingeschaltet:

2

a.

Das  Verbot  des  8  1  findet  für  die  Dauer
des  jetzigen  Krieges  keine  Anwendung  auf  land—
wirtschaftliche  und  zum  Betriebe  des  Gartenbaues
gehörige  Boden-Bestellungs  und  Erntearbeiten,  welche
zur  Gewinnung  von  menschlichen  oder  tierischen
Nahrungsmitteln  außerhalb  der  Stunden  des
Hauptgottesdienstes  auf  Ackern,  Grünlands—
flächen,  in  Gärten  oder  auf  vorübergehend  zum
Anbau  von  Pflanzen  verwendeten  Grundstücken

 

ausgeführt  werden.