139

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündung  in  Kraft.
Stettin,  den  7.  April  1915.
Der  Oberpräsident.
von  Waldow

des  Königlichen  Regierungspräfidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.
184)  Bekanntmachung.

Nach  einer  Entscheidung  des  Herrn  Ministers
für  Handel  und  Gewerbe  sind  Knorr'sches  Hafermehl
  und  ähnliche  Mehlpräparate  als  Mehl  im
Sinne  des  §  1  der  Bundesratsverordnung  vom
25.  Januar  d.  Js.  (R.-G.-Bl.  S.  35)  anzusehen.

Stettin,  den  6.  April  1915.

Der  Regierungspräsident.

185)  Der  Apothekenbesitzer  Lo  in  Stetiin  ist

L#m  §  3  der  Dienstanweisung  für  die  amtliche
esichtigung  der  Apotheken  vom  18.  Februar  1902
um  pharmazeutischen  Bevollmächtigten  für  die
pothekenbesichtigungen  im  Regierungsbezirk  Stettin
von  mir  ernannt  und  verpflichtet  worden.

Stettin,  den  7.  April  1915.

Der  Regierungspräsident.

186)  Der  Herr  Minister  der  geistlichen  und
Unterrichts-Angelegenheiten  Fat  uns  zur  Bestreitung
der  Mehrausgaben  für  die  Gewährung  der  Mindestalterszulagensätze
  von  100  .#  für  Lehrerstellen  und
von  80  ¾“  für  Lehrerinnenstellen  unseres  Bezirks
für  das  Etatsjahr  1914  noch  einige  Mittel  zur
Verfügung  gestellt.  —

Hierdurch  tritt  für  die  unter  §  46  Abs.  1  des
Lehrerbesoldungsgesetzes  fallenden  Stellen  noch  nachträglich
  eine  Ermäßigung  der  auf  Grund  des  Alterszulagekassen-Verteilungsplans
  für  1914  erhobenen
Kassenbeiträge  und  zwar  für  jede  Lehrerstelle  um
jährlich  41  /  und  für  jede  Lehrerinnenstelle  um
jährlich  27  4¾  ein.

Die  Königlichen  Kreiskassen  des  Bezirks  sowie
die  Königliche  Forstkasse  in  Ueckermünde  sind  jetzt
angewiesen  worden,  die  hiernach  auf  die  einzelnen
Schulverbände  entfallenden  Beträge  auszuzahlen  Die
Schulverbände  werden  ersucht,  die  ihnen  zustehenden
Beträge  wegen  des  Jahresschlusses  gefälligst  umgehend
  abzuheben.

Stettin,  den  8.  April  1915.

Königliche  Regierung,

Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.

187  Bekanntmachung
nach  §  380  Abs.  2  des  Wassergesetzes
vom  7.  April  1913  (Ges.-S.  S.  53).

Gemäß  8§  379  des  Wassergesetzes  bleiben  die
beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bestehenden  Rechte,
einen  Wasserlauf  in  einer  der  im  §  46  a.  a.  O
angegebenen  Arten  zu  benugen,  aufrecht  erhalten,
soweit  sie  auf  besonderem  Titel  beruhen,  nämlich:

 

 

1.  9)  das  Wasser  zu  gebrauchen  und  zu  verbrauchen,
  namentlich  auch  es  oberirdisch,
oder  unterirdisch,  unmittelbar  oder  mittelbar,
  abzuleiten,

b)  Wasser  oder  andere  flüssige  Stoffe  oberirdisch
  oder  unterirdisch,  unmittelbar  oder
mittelbar,  einzuleiten,

Jc)  den  Wasserspiegel  zu  senken  oder  zu  heben,
namentlich  durch  Hemmung  des  Wasserablaufs
  eine  dauernde  Ansammlung  von
Wasser  herbeizuführen,

2.  Häfen  und  Stichkanäle  anzulegen,  letztere  soweit

  sie  nicht  felbständige  Wasserstraßen  bilden,

.  Anlegestellen  mit  baulichen  Vorrichtungen  von

größerer  Bedeutung  herzustellen,

4.  kommunale  oder  gemeinnützige  Badeanstalten

anzulegen.

Ein  Recht,  einen  Wasserlauf  in  einer  der  vorstehend

  bezeichneten  Arten  zu  benutzen,  erlischt  indessen

  nach  §  380  Abs.  1  des  Wassergesetzes  mit

Ablauf  von  10  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten

dieses  Gesetzes,  also  mit  dem  30.  April  1924,  wenn

nicht  vorher  die  Eintragung  des  Rechtes  in  das

Wasserbuch  beantragt  worden  ist.

Auf  Rechte,  die  im  Grundbuch  eingetragen  sind,
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Gemäß  8§  380  Abs.  2  des  Wassergesetzes  in
Verbindung  mit  §  16  der  IV.  Ausführungsanweisung
zum  Wassergesetze  wird  hierdurch  öffenrlich  auf  das
Erlöschen  der  vorstehend  aufgeführten  Rechte  hingewiesen,
  deren  Eintragung  nicht  binnen  der  oben
bezeichneten  Frist  beantragt  wird.

Stettin,  den  13.  April  1915.

Der  Bezirksausschuß  zu  Stettin.
von  Schmeling.

188)  Bekanntmachung.

Gemäß  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  —
zu  §  9  —  werden  hiermit  die  für  die  Vergütung
verabreichter  Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der
höchsten  Tagespreise  für  Hafer,  Heu  und  Stroh  mit
einem  Aufschlag  von  fünf  vom  Hundert  für  den
Monat  März  1915  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht

□#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Preis  beträgt  fü

7  Name  50  kg.  Z
S  des  H

r  eu
Hauptmarktortes  Hafer  altes  Ineues=  Stroh

2  EIILIIIIIIEI
1  Stettinn  1108  447  —  —  2  68
21  Demmin  .  .  ...  ——486  3  26
31  Pasewalk  ..  .  ..  .  —  ——

 

 

57)  Nur  in  den  Monaten  Juni,  Juli  und  August.
Stettin,  den  12.  April  1915.

 

Der  Regierungspräsident.