Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  23.  April  1915.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  988  4  und  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
(Gesetzsammlung  Seite  451)  wird  hierdurch  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  folgendes  angeordnet:
Die  Ausfuhr  von  Hen  aus  dem  Bezirke  des  II.  Armeekorps,  sei  es  mit
der  Bahn,  sei  es  auf  dem  Wasserwege  oder  auf  Fuhrwerken,  ist  nur  gestattet,
wenn  sie  im  Auftrage  der  Militärverwaltung  erfolgt  und  der  ausführende  Produzent
  oder  Händler  hierüber  mit  einem  besonderen  Ausweis  der  stellvertretenden
Intendantur  des  II.  Armeekorps  oder  eines  der  Proviantämter  des  Korps  versehen
  ist.
Unbefugte  Ausfuhr  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.
Der  Versuch  ist  strafbar.

Stettin,  den  19.  April  1915.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.

Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  Kürassier-Regiments  Königin.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  Druck  von  JL.  Hessen  land  G.  m.  b.  H5.,  Stettin.