145

Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  zu  Stertin.

 

Stück  17.

Ausgegeben  den  24.  April

1915

 

nhalt:  Inhalt

Labes  in  Labes,  S.  149.  —

der  Gesetzblätter,  S.  145.  —  Satzung  der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  im  Tale  der  Randow
chitz,  S.  145.  —  Satzung  der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  von  Wiesen  bei  der  Scharfrichterei
llgemeine  Verfügung,  S.  154.  —  Bekanntmachung,  betr.  Erteilung  von  Privatunterricht,

  S.  154.  —  Bekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der  Satzungsänderungen  der  Kreckgrabengenossenschaft
  in  Sinzlow  im  Kreise  Greifenhagen,  S.  154.  —  Försterstelle  Bahrenbruch  in  der  Oberförsterei
Friedrichswalde,  S.  154.  —  Fertigstellung  der  neuen  roten  eisernen  Bake  auf  dem  Nordende  des  Großen

Mellin,  S.  154.  —  Vorladung,  S.  155.  —
u#sw.  für  1913,  S.  156.  —  Personalnachrichten,

Auszug  aus  der  Jahresrechnung  der  Pommerschen  Feuersocietät

 

——

Wer  Frotgetreide  verfüttert,  verlündigt  Lich  am  Vaterlande  und  macht
sich  strafbar.

 

Reichs-Gesetzblatt.

(Nr.  4706.)  Bekanntmachung  über  die  Regelung
des  Verkehrs  mit  Kartoffeln.  Vom
12.  April  1915.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  13.  April  1915.

Gesetz-Sammlung.

(Nr.  11417.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Bau
und  Betrieb  der  in  dem  Gesetze  vom
26.  März  1915  (Gesetzsamml.  S.  65)
vorgesehenen  neuen  Eisenbahnlinien
usw.  Vom  6.  April  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung
  der  Notverordnung  vom
19.  Januar  1915  über  die  Abkürzung
der  Schonzeit  für  weibliches  Rehwild,
Fasanenhennen  und  Hasen  durch  die
beiden  Häuser  des  Landtags.  Vom
8.  April  1915.

Ausgegeben  zu  Berlin,  den  15  April  1915.

(Nr.  11418.)

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.
194)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  im  Tale
der  Randow  in  Löcknitz  in  den  Kreisen  Randow,
Ückermünde  und  Prenzlau.

Auf  Grund  des  8  2  der  Verordnung  über
die  Bildung  von  Genossenschaften  zur  Boden—

 

verbesserung  von  Moor-,  Heide=  und  ähnlichen
Ländereien  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
S.  165)  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
  Satzung  erlassen:

§  1.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Genossenschaft
  zur  Bodenverbesserung  im  Tale  der
Randow“  und  hat  ihren  Sitz  in  Löcknitz.

2

§  2.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  der  Moorabteilung  Randow  der
Landwirtschaftskammer  für  Pommern  vom  22.
November/24.  Januar  1914/15  die  darin  bezeichneten
  Grundstücke  unter  Beschaffung  der  Vorflut
und  gleichzeitiger  Herstellung  der  erforderlichen
Wege  und  Gräben  in  Acker,  Wiese  oder  Weide  umzuwandeln
  und  nach  Bedarf  zu  bewirtschaften  und
zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen..  Beglaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher
  der  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren
und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  besonderen
  Plänc,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen
er  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  dor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch