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Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.

Anderungen  des  allgemeinen  Planes,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,
  können  vom  Genossenschaftsvorstande
beschlossen  werden,  soweit  sie  den  Zweck  der  Genossenschaft
  nicht  verändern.  Der  Beschluß  ist
vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor
Crteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
  werden.  ··

Spätere  Anderungen  und  de
Anlagen,  durch  die  der  Zweck  der
nicht  geändert  wird,  sind  von  dem
beschließen;  der  Beschluß  ist  vom  Mel
baubeamten  zu  prüfen  und  bedarf  der  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweck
der  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf  dem
Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

  
 
 
 

  

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84.
Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Ausschuß:
3.  der  Genossenschaftsvorstand;
4.  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

§  5.

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus  sämtlichen
  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke.

Die  Stimmliste  (Grundstücksverzeichnis  mit.
Angabe  der  Flächengrößen)  ist  von  dem  Vorstande
zu  entwerfen  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsich
der  Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers
auszulegen.  Die  Auslegung  ist  vorher  ortsüblich
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
  dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in
den  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der
Genossenschaft  bestimmten  Blättern  bekanntzumachen.
  4

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste
sind  an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden
vertreten:

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

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2.  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und
3.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.

86.

Der  Ausschuß  besteht  aus  20  Mitgliedern,
die  von  der  Mitgliederversammlung  auf  vier
Jahre  gewählt  werden.  Von  den  zuerst  gewählten
Mitgliedern  scheidet  die  Hälfte,  die  durch  das  vom
Vorsteher  zu  ziehende  Los  bestimmt  wird,  nach
zwei  Jahren  aus.

Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung
  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines
Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Die  Wahl  erfolgt  in  getrennten  Wahlverhandlungen
  für  jede  Stelle.  Jeder  Wähler  hat
dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung  mündlich
und  zu  Protokoll  zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme
geben  will.  Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller
abgegebenen  Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im
ersten  Wahlgange  niemand  mehr  als  die  Hälfte
aller  abgegebenen  Stimmen,  so  findet  eine  engere
Wahl  zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu
ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht
widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.

Stimmverhältnis  und  Beschlußfähigkeit  bestimmen
  sich  nach  §  9  Abs.  3  bis  5.

87.
Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:
a)  einem  Vorsteher,
b)  sechs  Beisitzern,  von  denen  einer  Stell—
vertreter  des  Vorstehers  ist.

Für  die  Beisitzer  werden  sechs  Stellvertreter
bestellt.

Die  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehren—

it.
Als  Set  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  dem  Ausschusse
  festzusetzende  jährliche  Entschädigung.
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Der  Vorstand  wird  von  der  Aufsichtsbehörde
bestellt.  69%

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verxpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung
dient  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat  und
dessen  Stimme  bei  Stimmengleichheit  entscheidet.

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