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Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es

erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter

Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens
zwei  Drittel  der  Vorstandsmitglieder  anwesend
sind.  Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies
unverzüglich  dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser
bat  alsdann  einen  stellvertretenden  Beisitzer  zu
laden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so  ist  er
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Mitglieder
  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  4  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
  hingewiesen  werden.

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Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  unter
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten  die  im
Plane  vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
  gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen
und  zu  unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
  erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.
Von  dem  Ausschusse  kann  bestimmt  werden,  daß
einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste  der  Genossen
  geleistet  werden.

1.
Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen

  Anlagen  und  der  sonstigen  genossenschaftlichen

  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  25)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.

Diie  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,
dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig
  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Anderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  sind
sie  unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten

 

 

vorzunehmen;  die  Kosten  dieser  Aufmessungen
sind  von  der  Genossenschaft  zu  tragen.  6

#  12.
Ühber  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alljährlich  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich
entstandenen  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festeustellen.  gnd  zu  entlasten  ist.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Ge—
nossenschaftsarbeiten,  mit  Ausnahme  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen,  richten  sich  nach  den  für  die
einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
Kosten.  über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand
eine  besondere  Liste.

An  den  übrigen  Genossenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  nehmen  die  Genossen  nach  dem  für  ihre
Grundstücke  aus  den  Genossenschaftsanlagen  erwachsenden
  Vorteile  teil.

Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
wird  ein  Kataster  aufgestellt,  in  welchem  die  einzelnen
  Grundstücke  aufgeführt  und  nach  dem  Verhältnisse
  des  Vorteils  in  vier  Klassen  geteilt
werden,  dergestalt,  daß  ein  ha

der  ersten  Klasse  mit  dem  einfachen,

der  zweiten  Klasse  mit  dem  1½  fachen,

der  dritten  Klasse  mit  dem  2fachen,

der  vierten  Klasse  mit  dem  2½  fachen
Beitrage  heranzuziehen  ist.

Die  Einschätzung  in  die  Klassen  erfolgt  durch
zwei  vom  Vorstande  zu  wählende  Sachverständige
unter  Leitung  des  Vorstehers.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  gibt  dieser  den  Ausschlag,  wenn
es  sich  um  den  Vorsteher  handelt,  sein  Stellvertreter.
  Das  Gepnossenschaftskataster  ist  vier
Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der
Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung
  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,
deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet

  angehört,  und  in  den  für  die  öffentlichen

  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten
  Blättern  bekanntzumachen.

Sobald  das  Bedürfnis  für  eine  Nachprüfung
des  festgestellten  oder  berichtigten  Katasters  vorliegt,
  kann  sie  von  dem  Vorstande  beschlossen  oder
von  der  Aufsichtsbehörde  angeordnet  werden.  Das
Verfahren  richtet  sich  nach  den  für  die  Feststellung
des  Katasters  gegebenen  Vorschriften.

Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß
1.  einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben;

2.  sämtliche  Genossenschaftslasten  nach  dem
Verhältnisse  der  Fläche  der  beitragspflichtigen
  Grundstücke  getragen  werden.

Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande
  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste