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über  die  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge  ist
vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der
Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung
  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,
deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
  angehört,  und  in  den  für  die  öffentlichen
  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten
  Blättern  bekanntzumachen.
6

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
  gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke
  verhältnismäßig  zu  verteilen.

7

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge
an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen
  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei
versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die  fälligen.
Beträge  beizutreiben.  -

8  18.

Jeder.  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  der
nach  dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  des
Ausschusses  oder  des  Vorstandes  in  Aussicht  genommenen
  Anlagen,  diese  Anlagen  selbst  und
deren  Unterhaltung,  sowie  die  Ausführung  der
sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
erforderlichen  Arbeiten,  soweit  sein  Grundstück
davon  vorübergehend  oder  dauernd  betroffen  wird,
vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §  5  Abs.  3
der  Verordnung  vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.
  S.  165),  gefallen  zu  lassen.

Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der
Genossenschaftsarbeiten  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(§  227  des  Wassergesetzen)  anzuwenden.

9

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  (8  6);
2.  die  Auflösung  der  Genassenscheft.

Der  Ausschuß  beschließt  über:

1.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem
Genossenschaftstechniker  und  dem  Rechner
zu  gewährenden  Entschädigung  (§88  7,  25,
26);  —

).
.dieWahlderaußerdemVorstandeder
Schaukommission  angehörenden  Mitglieder

X
.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (§  27);
4.  die  Abänderung  der  Satzung  (vergl.  auch
30);

5.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die
Fesgnuns  und  Entlastung  der  Rechnung

6.  die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossenschaft
  (8  2  Abf.  “  v

Die  erste  zur  Bestellung  des  Ausschusses  erorderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
Stimmliste  nach  der  Fläche  der  beteiligten  Grundstücke
  aufzustellen  hat,  wobei  jedes  angefangene
Hektar  als  voll  zu  rechnen  ist.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  und
die  Versammlungen  des  Ausschusses  sind  durch  den
Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung
  durch  die  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter
und  außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
  in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem
Genossenschaftsgebiete  ganz  oder  teilweise  angehört.


Die  Einladung  der  Ausschußversammlungen
geschieht  gleichfalls  unter  Angabe  der  Gegenstände
der  Verhandlung  durch  schriftliche  Mitteilung  an
die  Ausschußmitglieder.  Diese  gilt  mit  der  Aufgabe
  des  Einladungsschreibens  zur  Post  als  ert



lgt.

9  Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  gerichtlich
  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Geschäfte  dem  Vorsteher,  dem  Ausschuß  oder  der
Mitgliederversammlung  äberwiesen  sind.

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in

Ider  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung,

dem  Ausschusse  und  dem  Vorstande  zu

führen;

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaussichtigen;


Jc)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit
Zustimmung  des  Vorstandes  die  nötigen
Anordnungen  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu  erlassen;

  *)
)  die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge  aus- 



zuschreiben  und  einzuziehen,  die  Zahlungen