4

auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung
  mindestens  zweimal  jährlich  zu

prüfen;
e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des
Vorstandes  dem  Ausschusse  zur  Beschlußfassung
  vorzulegen;
die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen;
Verträge  jeder  Art  für  die  Genossenschaft
abzuschließen;  betreffen  diese  Gegenstände
im  Werte  von  mehr  als  500  Mark,  so  bedarf
er  dazu  der  Zustimmung  des  Vorstandes;
zur  Gültigkeit  der  Verträge  ist  die  Zustimmung
  nicht  erforderlich:
h)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;
i)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes,  des  Ausschusses
und  der  Mitgliederversammlung  zu  beurkunden.


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8  24.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu
schauen.  Die  Schankommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  sechs  von  dem  Ausschusse  nach  Maßgabe
  des  §  6  Abs.  2,  3  zu  wählenden  Genossen.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen
mit  der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier
Wochen  vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
  Weise  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher!
leitet  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,
an  der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vordie

  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaf  ausführen  lassen.

5

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschaftstechniker
  anzustellen;  die  Anstellung  liegt  deml
Vorstand  ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
  Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährenden  Bezüge  wird  von  dein-Ausschusse
  bestimmt  und  bei  Unzulänglichkeit  von“
der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt.  Dieser  steht  auch
di  Befugnis  zu,  den  Genosfenschaftstechniker  u
bestimmen,  falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  géeignete
  Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung  der
getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht  wird.

6

Entlassung  des  Rechners  wegen  mangelhafter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung

des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

827.

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Par—
teien  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung
übertragen  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen  ist.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  Maßgabe  der  im  §  6  Abs.  2,  3
für  die  Wahlen  der  Ausschußmitglieder  getroffenen
Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,  der  in
der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen
  Gemeindeämtern  wählbar  und  ’nicht  Mitglied
der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  endgültig

  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den

gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

8  28.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen  sind  unter  ihrem  Nämen  zu
erlassen  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in  die
Kreisblätter  der  Kreise  Randow,  Prenzlau  und
Ückermünde  aufgenommen,  sofern  nicht  die  ortsübliche
  Bekanntmachung  allein  durch  diese  Satzung
vorgeschrieben  ist.

*  9.  .
Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Ausscheiden
  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine

Vereinbarung  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder
Ausscheidenden  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die
bedarf  der  Genehmigung  der  Aufg
  30.

Satzungsänderungen  können  außer  durch
Beschluß  des  Ausschusses  (§  20  Nr.  4)  auch  von
dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  22.  März  1915.

Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
"„  Frhr.  v.  Schorlemer.
195)  Satzung
der  Genossenschaft  zur  Bodenverbesserung  vo
Wiesen  bei  der  Scharfrichterei  Labes  in  Labes
im  Kreise  Regenwalde.

steher  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  b  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der

Vereinbarung
sichtsbehörde.

 

 

Die  Vertbaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechnes

der  von  dem  Vorstand  auf  drei  Jahre  gewählt

wird.  Die  Ausfsichtsbehörde  kann  jederzäit  die

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung  über  die
Bildung  von  Genossenschaften  zur  Bodenverbesserung
  von  Moor=  Heide=  und  ähnlichen  Ländereien

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