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vom  7.  November  1914  (Gesetzsamml.  S.  165)
wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  folgende
Satzung  erlassen.

81.

Die  Genossenschaft  führt  den  Namen:  „Ge—
nossenschaft  zur  Bodenverbesserung  der  Wiesen  bei
der  Scharfrichterei  Labes“  und  hat  ihren  Sitz
in  Labes.

82.

Die  Genossenschaft  bezweckt,  nach  dem  allgemeinen
  Plane  des  Vorstandes  des  Königlichen
Meliorationsbauamtes  in  Stargard  i.  Pom.  vom
3.  Februar  1915  die  darin  bezeichneten  Grundstücke
  unter  Beschaffung  der  Vorflut  und  gleich-Bitiger
  Herstellung  der  erforderlichen  Wege  und
Gräben  in  Wiese  umzuwandeln  und  nach  Bedarf
zu  bewirtschaften  und  zu  nutzen.

Der  Plan  besteht  aus:  ·

1.  einem  Erläuterungsberichte  nebst  Übersichtskarte,
  aus  der  die  Grenzen  des  Genossenschaftsgebiets
  hervorgehen;

2.  einem  Kostenüberschlage.

Der  beglaubigte  Plan  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde
  der  Genossenschaft  niederzulegen.  Belaubigte
  Abschrift  des  Planes  erhält  der  Vorsteher

und  auf  dem  laufenden  zu  erhalten.

.  83.
Der  Vorstand  hat  die  aufzustellenden  be—

sonderen  Pläne,  soweit  solche  nach  dem  Ermessen

der  Aufsichtsbehörde  erforderlich  sind,  dieser  vor
Beginn  der  Ausführung  zur  Prüfung  durch  den
Meliorationsbaubeamten  und  zur  Genehmigung
einzureichen.  ·
Inderungen  des  allgemeinen  Plaues,  die  sich
bei  der  ersten  Ausführung  als  erforderlich  herausstellen,

  können  vom  Genossenschaftsvorstande  de
.

der

schlossen  werden,  soweit  sie  den  Zweck  .
Der  Beschluß  ist

nossenschaft  nicht  verändern.

vom  Meliorationsbaubeamten  zu  prüfen  und  bedarf

  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Vor
Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  Genossen  zu
hören,  die  durch  die  Anderung  der  Anlage  betroffen
werden.  ·  s
»·SpätereÄnderungenundErgänzungenderi
Anlagei1,durchdiederZweckderGenossenschaft

nichtgeändertwird,sindvonderMitglieder-.q

versammlung  zu  beschließen;  der  Beschluß  ist  vom-Meliorationsbaubeamten
  zu  prüfen  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde.

Anderungen  des  Planes,  durch  die  der  Zweckder
  Genossenschaft  geändert  wird,  sind  nur  auf
dem  Wege  einer  Satzungsänderung  zulässig.

84.
Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  die  Mitgliederversammlung;
2.  der  Genossenschaftsvorstand;

 

er  Genossenschaft;  er  hat  sie  aufzubewahren

 

3,  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  (Vorsteher).

§  5.

Die  Mitgliederversammlung  besteht  aus  sämtlichen
  beitragspflichtigen  Genossen.

Das  Stimmverhältnis  richtet  sich  nach  der
Fläche  der  beitragspflichtigen  Grundstücke  in  der
Weise,  daß  für  jedes  angefangene  ha  beitragspflichtigen
  Grundbesitzes

der  dritten  Klasse  eine  Stimme,

der  zweiten  Klasse  zwei  Stimmen,

der  ersten  Klasse  drei  Stimmen
gerechnet  werden.

Die  Stimmliste  ist  von  dem  Vorstande  zu  entwerfen
  und  vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der
Genossen  in  der  Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.
  Die  Auslegung  ist  vorher  rtsüblich  in
den  Gemeinden,  deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise
dem  Genossenschaftsgebiet  angehört,  und  in  dem
für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blatte  bekanntzumachen.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Stimmliste
sind  an  keine  Frist  gebunden.

Jeder  Genosse  kann  sein  Stimmrecht  durch
einen  anderen,  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
  Genossen  ausüben.

Miteigentümer  eines  Grundstücks  können  ihr
Stimmrecht  nur  gemeinschaftlich  ausüben.  Beteiligen
  sich  nicht  sämtliche  Miteigentümer  an  der
Abstimmung,  so  gelten  die  Nichterschienenen  oder
Nichtabstimmenden  als  den  Erklärungen  der  Erschienenen
  zustimmend.

In  der  Ausübung  des  Stimmrechts  werden
vertreten:  ·

1.  Geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
  Beschränkte  durch  ihren  gesetzlichen
Vertreter,

2.  Ehefrauen  durch  ihren  Ehemann  und

3.  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßig
  berufenen  Vertreter.

86.
Der  Genossenschaftsvorstand  besteht  aus:

a)  einem  Vorsteher,  »

b)  zwei  Beisitzern,  von  denen  einer  Stell—
vertreter  des  Vorstehers  ist.

Für  die  Beisitzer  wird  ein  Stellvertreter  be-Die

  Vorstandsmitglieder  bekleiden  ein  Ehrenmt.


Als.  Ersatz  für  Auslagen  und  Zeitversäumnis
erhält  jedoch  der  Vorsteher  eine  von  der  Mitgliederversammlung

  festzusetzende  jährliche  Entschädigung.

  87

Der  Vorsteher;  sein  Stellvertreter  und  die
übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  auf
sechs  Jahre  von  der  Mitgliederversammlung  gejwählt.

  Die  Wahl  des  Vorstehers  und  seines  Stell-#wvertreters
  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
