131

Wählbar  ist  jeder  Genosse  und  jeder  zur  Ausübung

  des  Stimmrechts  befugte  Vertreter  eines

Genossen,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  ist.  Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  erfolgt
  in  getrennten  Wahlhandlungen  für  jede
Stelle.  Jeder  Wähler  hat  dem  Leiter  der  Mitgliederversammlung
  mündlich  und  zu  Protokoll
zu  erklären,  wem  er  seine  Stimme  geben  will.
Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  aller  abgegebenen
Stimmen  erhalten  hat.  Erhält  im  ersten  Wahlgange
  niemand  mehr  als  die  Hälfte  aller  abgegebenen
  Stimmen,  so  findet  eine  engere  Wahl
zwischen  den  beiden  Personen  statt,  die  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Los.

Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  nicht

widersprochen  wird.  Die  Ausscheidenden  bleiben
bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
im  Amte.  ·

Kommt  eine  Wahl  nicht  zustande  oder  lehnen
die  Gewählten  die  Wahl  ab,  so  bestellt  die  Aufsichtsbehörde
  den  Vorstand.

88.

Die  Vorstandsmitglieder  werden  von  der
Aufsichtsbehörde  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
verpflichtet.

Als  Ausweis  der  Vorstandsmitglieder  sowie
zur  Feststellung  des  Falles  der  Stellvertretung
dient  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde.

Der  Vorstand  hält  seine  Sitzungen  unter  dem
Vorsitze  des  Vorstehers  ab,  der  ebenso  wie  die
übrigen  Vorstandsmitglieder  eine  Stimme  hat.

Zur  Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  es
erforderlich,  daß  die  Vorstandsmitglieder  unter
Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung  geladen
und  daß  mit  Einschluß  des  Vorstehers  mindestens
zwei  Vorstandsmitglieder  anwesend  sind.  Wer
am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  dies  unverzüglich
dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Dieser  hat  alsdann
den  stellvertretenden  Beisitzer  zu  laden.

Muß  der  Vorstand  wegen  Beschlußunfähigkeit
zum  zweiten  Male  zur  Beratung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen  werden,  so  ist  er
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  erschienenen  Mitglieder
  beschlußfähig.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung
  soll  auf  diese  Bestimmung  ausdrücklich
hingewiesen  werden.

809.

Die  Genossenschaft  hat  auf  ihre  Kosten  unter
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten  die  im  Plane
vorgesehenen  und  später  etwa  neu  beschlossenen
gemeinschaftlichen  Anlagen  herzustellen  und  zu
unterhalten  und  die  sonst  zur  Bodenverbesserung
erforderlichen  Arbeiten  auszuführen.  Von  der
Mitgliederversammlung  kann  bestimmt  werden,
daß  einzelne  Arbeiten  durch  Naturaldienste  der
Genossen  geleistet  werden.

810.

Die  Ausführung  und  Unterhaltung  der
gemeinschaftlichen  Anlagen  und  der  sonstigen
genossenschaftlichen  Arbeiten  liegt  dem  Genossenschaftstechniker
  (§  23)  ob.  Dieser  hat  das  Bauprogramm
  aufzustellen,  die  besonderen  Pläne  auszuarbeiten,
  die  für  die  Verdingung  erforderlichen
Unterlagen  zu  beschaffen  und  zur  Genehmigung
vorzulegen,  überhaupt  alle  für  das  zweckmäßige
Ineinandergreifen  der  Arbeiten  notwendigen
Maßnahmen  rechtzeitig  anzuregen  und  vorzubereiten,
  die  Ausführung  zu  leiten  und  die  für
Anderungs=  und  Ergänzungsanträge,  für  Abschlagszahlungen
  und  für  die  Abnahme  erforderlichen
  Unterlagen  anzufertigen.  #

Die  Verträge  für  die  Vergebung  der  Arbeiten
bei  der  ersten  Herstellung  der  Anlagen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Meliorationsbaubeamten,

 

dem  der  Beginn  der  Ausführungsarbeiten  rechtzeitig

  anzuzeigen  ist.  Auch  im  übrigen  hat  der
Vorstand  in  technischen  Angelegenheiten  während
der  Bauausführung  den  Rat  des  Meliorationsbaubeamten
  einzuholen  und  zu  berücksichtigen.

Nach  Beendigung  der  ersten  Ausführung  der
Arbeiten  nach  dem  Genossenschaftsplane  hat  der
Meliorationsbaubeamte  die  Anlagen  abzunehmen
und  festzustellen,  ob  das  Unternehmen  zweck=  und
planmäßig  und  mit  den  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Änderungen  ausgeführt  ist.  Sollten
hierbei  Nachmessungen  erforderlich  sein,  so  find  sie
unter  Leitung  des  Meliorationsbaubeamten  vorzunehmen;
  die  Kosten  dieser  Aufmessungen  sind
von  der  Genossenschaft  zu  tragen.

§  11.

Über  die  voraussichtlichen  Ausgaben  und  Einnahmen
  der  Genossenschaft  ist  alle  zwei  Jahre  ein
Haushaltsplan  aufzustellen.

In  der  gleichen  Frist  ist  über  die  wirklich  entstandenen
  Ausgaben  und  Einnahmen  Rechnung
zu  legen,  die  festzustellen  und  zu  entlasten  ist.

8  12.

Die  Beiträge  der  Genossen  zu  den  Kosten  der
erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten,
  mit  Ausnahme  der  gemeinschaftlichen
  Anlagen,  richten  sich  nach  den  für  die
einzelnen  Grundstücke  tatsächlich  aufgewendeten
Kosten.  Über  diese  Beiträge  führt  der  Vorstand
eine  besondere  Liste.

An  den  übrigen  Genoseenschaftslasten  sowie
an  den  etwaigen  Nutzungen  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  nehmen  die  Genossen  nach  dem  für  ihre
Grundstücke  aus  den  Genossenschaftsanlagen  erwachsenden
  Vorteile  teil.

Zur  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
wird  ein  Kataster  aufgestellt,  in  welchem  die  einzelnen
  Grundstücke  aufgeführt  und  nach  dem  Verhältnisse
  des  Vorteils  in  drei  Klassen  geteilt

 

werden,  dergestalt,  daß  ein  ha