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der  dritten  Klasse  mit  dem  einfachen,

der  zweiten  Klasse  mit  dem  zweifachen,

der  ersten  Klasse  mit  dem  dreifachen
Beitrage  heranzuziehen  ist.

Die  Einschätzung  in  die  Klassen  erfolgt  durch
zwei  vom  Vorstande  zu  wählende  Sachverständige
unter  Leitung  des  Vorstehers.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  gibt  dieser  den  Ausschlag,  wenn
es  sich  um  den  Vorsteher  handelt,  sein  Stellvertreter.
  Das  Genossenschaftskataster  ist  vier
Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  der  Wohnung
  des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung
ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,  deren
Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
  angehört,  und  in  dem  für  die  öffentlichen
Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten
Blatte  bekanntzumachen.

Sobald  das  Bedürfnis  für  eine  Nachprüfung
des  festgestellten  oder  berichtigten  Katasters  vor- 



liegt,  kann  sie  von  dem  Vorstande  beschlossen  oder

von  der  Aufsichtsbehörde  angeordnet  werden.  Das
Verfahren  richtet  sich  nach  den  für  die  Feststellung
des  Katasters  gegebenen  Vorschriften.

8  18.
Nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  kann  bestimmt  werden,  daß

1.  einzelne  Grundstücke  beitragsfrei  bleiben;

2.  sämtliche  Genossenschaftslasten  nach  dem
Verhältnisse  der  Fläche  der  beitragspflichtigen
  Grundstücke  getragen  werden.

14.
Die  auf  Grund  des  Katasters  von  dem  Vorstande

  aufzustellende  Beitragsliste  sowie  die  Liste
über  die  im  §  12  Abs.  1  bezeichneten  Beiträge  ist

vier  Wochen  lang  zur  Einsicht  der  Genossen  in  de

Wohnung  des  Vorstehers  auszulegen.  Die  Auslegung
  ist  vorher  ortsüblich  in  den  Gemeinden,
deren  Bezirk  ganz  oder  teilweise  dem  Genossenschaftsgebiet
  angehört,  und  in  dem  für  die  öffentlichen
  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten
  Blatte  bekanntzumachen.

15.

Im  Falle  einer  Teilung  der  zur  Genossenschaft
gehörenden  Grundstücke  sind  die  Genossenschaftslasten
  durch  den  Vorstand  auf  die  Trennstücke  verhältnismäßig
  zu  verteilen.

*  16.  .

Die  Genossen  sind  verpflichtet,  die  Beiträge

an  den  von  dem  Vorstande  festzusetzenden  Zahltagen

  zur  Genossenschaftskasse  abzuführen.  Bei

versäumter  Zahlung  hat  der  Vorsteher  die
fälligen  Beträge  beizutreiben.

817.
Jeder  Genosse  hat  sich  die  Einrichtung  deri
nach'dem  Plan  und  der  nach  den  Beschlüssen  der-Mitgliederversammlung
  oder  des  Vorstandes  in.

Aussicht,  genommenen  Anlagen,  diese  Anlagen

führung  der  sonst  noch  zur  Erfüllung  des  Genossenschaftszwecks
  erforderlichen  Arbeiten,  soweit
sein  Grundstück  davon  vorübergehend  oder  dauernd
betroffen  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  vom  7.  November
1914  (Gesetzsamml.  S.  165),  gefallen  zu  lassen.
Die  Genossen  sind  ferner  verpflichtet,  nach
der  erstmaligen  planmäßigen  Ausführung  der  Genossenschaftsarbeiten
  die  zur  Erhaltung  ihrer
Grundstücke  in  dem  dadurch  geschaffenen  Zustande
erforderlichen  Maßnahmen  —  Nachdüngungen
usw.  —  zu  treffen.  Sie  unterstehen  dabei  der
Aufsicht  des  Meliorationsbaubeamten.  Kommen
sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  ist  der  Vorstand
  berechtigt  und  auf  Anweisung  der  Aufsichtsbehörde
  verpflichtet,  die  gesetzlichen  Zwangsmittel
(§  227  des  Wassergesetzes)  anzuwenden.
8  18.

Die  Mitgliederversammlung  beschließt  über:
1.  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  (8  7);
2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Ge—

nossenschaftstechniker  und  dem  Rechner  zu

gewährenden  Entschädigung  (88  6,  23,  24);
.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der

Schaufommission  angehörenden  Mitglieder

.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (§  25);

.  die  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch  §  28);

.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die

Hiiuung  und  Entlastung  der  Rechnung

die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Genossenschaftsgrundstücke
  durch  die  Genossenschoft
  (8  2  Abf.  1);

8.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.

 

co0

8  19.

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die  Aufsichtsbehörde,
  die  auch  zu  den  in  dieser  Verlammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine
vorläufige  Stimmliste  nach  der  Fläche  der  bedteiligten
  Grundstücke  aufzustellen  hat,  wobei  jedes
angefangene  Hektar  als  voll  zu  rechnen  ist.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung
  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt
und  außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  und  der  Versammlung
  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  einer
Woche  liegen.

 

selbst  und  deren  Unterhaltung,  sowie  die  Aus-Die

  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.