153

8  20.

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft
gerichtlich  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Geschäfte  dem  Vorsteher  oder  der  Mitgliederversammlung
  überwiesen  sind.

21.
Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  anderen,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
und  dem  Vorstande  zu  führen;

b)  die-Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu
beaufsichtigen;

c)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  mit  Zustimmung
  des  Vorstandes  die  nötigen  Anordnungen
  zu  treffen  und  die  etwa  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  zu  erlassen;

d)  die  vom  Vorstande  festgesetzten  Beiträge
auszuschreiben  und  einzuziehen,  die  Zahlungen
  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die
Kassenverwaltung  mindestens  zweimal  jährlich
  zu  prüfen;

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  nach  Zustimmung  des
Vorstandes  der  Mitgliederversammlung  zur
Beschlußfassung  vorzulegen;

f)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen:

3)  Verträge  jeder  Art  für  die  Genossenschaft
abzuschließen;  betreffen  diese  Gegenstände
im  Werte  von  mehr  als  200  Mark,  so  bedarf

er  dazu  der  Zustimmung  des  Vorstandes;

zur  Gültigkeit  der  Verträge  ist  die  Zustimmung
  nicht  erforderlich;

h)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;

i)  die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung
  zu  beurkunden.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu
schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  zwei  von  der  Mitgliederversammlung
  nach  Maßgabe  des  §  7  Abs.  2,  3  zu  wählenden
Genossen.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen
mit  der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier
Wochen  vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
  Weise  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher
leitet  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,  an
der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  des  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann

 

Die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

23

Die  Genossenschaft  hat  einen  Genossenschaftstechniker
  anzustellen;  die  Anstellung  liegt  dem
Vorstand  ob  und  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.
  Die  Höhe  der  dem  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährenden  Bezüge  wird  von  der
Mitgliederversammlung  bestimmt  und  bei  Unzulänglichkeit
  von  der  Aufsichtsbehörde  festgesetzt.
Dieser  steht  auch  die  Befugnis  zu,  den  Genossenschaftstechniker
  zu  bestimmen,  falls  eine  nach  ihrem
Ermessen  geeignete  Person  nicht  innerhalb  dreier
Monate  nach  Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
  der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht
  wird.
8  24

Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  sechs  Jahre  gewählt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die
Entlassung  des  Rechners  wegen  mangehalfter
Dienstführung  anordnen.  Dies  ist  bei  Anstellung
des  Rechners  durch  Vertrag  auszubedingen.

25

Alle  Streitigkeiten  über  genossenschaftliche
Angelegenheiten  können  auf  Anrufen  beider  Parteien
  einem  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  übertragen
  werden,  soweit  dies  nicht  durch  das  Gesetz
ausgeschlossen  ist.  f,

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,
  den  die  Aufsichtsbehörde  ernennt,  und
aus  zwei  Beisitzern.  Diese  werden  nebst  zwei
Stellvertretern  nach  Maßgabe  der  im  §  7  Abf.  2,  3
für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  getroffenen
  Vorschriften  gewählt.  Wählbar  ist
jeder,  der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu
den  öffentlichen  Gemeindeämtern  wählbar  und
nicht  Mitglied  der  Genossenschaft  ist.

Wird  ein  Schiedsrichter  mit  Erfolg  abgelehnt,
worüber  im  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  enbgültig
  entscheidet,  so  ist  der  Ersatzmann  aus  den
gewählten  Stellvertretern  oder  erforderlichenfalls
aus  den  wählbaren  Personen  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zu  bestimmen.

 

§  26.

Die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  sind  unter  ihrem  Namen  zu  erlassen
  und  vom  Vorsteher  zu  unterzeichnen.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  werden  in
das  Kreisblatt  des  Kreises  Regenwalde  aufgenommen,
  sofern  nicht  die  ortsübliche  Bekanntmachung
  allein  durch  diese  Satzung  vorgeschrieben
  ist.

827.
Der  Eintritt  neuer  Genossen  und  das  Aus- 



scheiden  von  Genossen  kann,  soweit  nicht  eine  recht-