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liche  Verpflichtung  vorliegt,  im  Wege  der  Vereinbarung
  zwischen  den  Aufzunehmenden  oder  Ausscheidenden
  und  dem  Vorstand  erfolgen.  Die  Vereinbarung
  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.
  E

Satzungsänderungen  können  außer  durch
Beschluß  der  Mitgliederversammlung  (§  18  Nr.  5)
auch  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen
  und  Forsten  angeordnet  werden.

Berlin,  den  23.  März  1915.

Der  Minister

für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Aubftrage:
Wesener.

196)  Allgemeine  Verfügung.

Auf  Grund  der  §§  1  und  6  der  Verordnung
des  Bundesrats,  betreffend  den  Ausschank  und  Verkauf
  von  Branntwein  oder  Spiritus,  vom  26.  März
1915  (R.-G-Bl.  S.  183)  bestimme  ich  hiermit
folgendes:

Die  Regierungspräsidenten  und  für  den  Landespolizeibezirk
  Berlin  der  Polizeipräsident  in  Berlin
werden  ermächtigt,  die  Befugnisse  nach  §  1  der  Verordnung
  auszuüben.

Polizeibehörde  im  Sinne  der  88  2,  4,  5  der
Verordnung  ist  die  Ortspolizeibehörde.

Berlin,  den  7.  April  1915.

Der  Minister  des  Innern.
von  Loebell.

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

197)  Wiederholt  ist  während  des  Krieges  von
Personen,  die  nach  ihrer  wissenschaftlichen  Vorbildung
oder  ihrem  persönlichen  Verhalten  zum  Unterricht
jugendlicher  Personen  unter  zwanzig  Jahren  als
ungeeignet  zu  erachten  sind,  der  Versuch  gemacht
worden,  unter  Umgehung  der  für  die  Erteilung  der
Unterrichtserlaubnis  erlassenen  Bestimmungen  sich
durch  Jugendunterricht  eine  Einnahmequelle  zu  verschaffen.
  Auch  Personen,  denen  eine  Unterrichtserlaubnis
  hätte  erteilt  werden  können,  haben  Privatunterricht
  übernommen,  ohne  dazu  die  Genehmigung
des  Kreisschulinspektors  ordnungsmäßig  nachgesucht
zu  haben.  Wir  ersuchen  die  Herren  Kreisschulinspektoren
  mit  Bezug  auf  unsere  Verfügung  vom
21.  Dezember  1913  —  K.  A.  1  2
sorgfältig  darauf  zu  achten  und  nötigenfalls  unter
Inanspruchnahme  polizeilicher  Hilfe  darauf  hinzuwirken,
  daß  auch  in  der  gegenwärtigen  Zeit  der
private  Unterricht  der  Jugend  nicht  in  dazu  ungeeignete
  oder  sonst  unbefugte  Hände  gerät.  Die
Ortsschulinspektoren,  Schulvorstände  und  Schulleiter
werden  ersucht,  jeden  ihnen  zur  Kenntnis  kommenden

 

verdächtigen  Fall  der  Erteilung  von  Privatunterricht
dem  Kreisschulinspektor  sofort  zu  berichten.  Bei  der
Erteilung  der  Unterrichtserlaubnisscheine  ist,  unbeschadet
  der  sonst  gegenwärtig  gestatteten  Nachsicht
bezüglich  der  wissenschaftlichen  und  pädagogischen
Vorbildung  der  Privatlehrer,  ihre  geeignete  perfönliche
  und  insbesondere  sittliche  Beschaffenheit  nach
wie  vor  unbedingte  Voraussetzung.

An  die  Polizeiverwaltungen  des  Bezirks.

—..

Vorstehende  Verfügung  bringen  wir  zur  Kenntnis
  mit  dem  Ersuchen,  auch  dortseits  die  Kreisschulinspektoren
  bei  der  Kontrolle  der  Privatunterricht
erteilenden  Personen  möglichst  zu  unterstützen.

Stettin,  den  15.  April  1915.

An  die  Herren  Kreis=  und  Schulinspektoren,
sowie  die  Schulleiter  und  Schulvorstände
des  Bezirks.

Königliche  Regierung,
Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen.
Heintzmann.

198)  Die  von  der  Generalversammlung  der  Kreckgrabengenossenschaft
  in  Sinzlow  im  Kreise  Greifenhagen
  beschlossenen  Satzungsänderungen,  betreffend
die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  der  mit  Hilfe
öffentlicher  Mittel  ausgeführten  Folgeeinrichtungen,
die  Beschaffung  von  Wieslengeräten  zur  gemeinschaftlichen
  Benutzung  und  die  Erhebung  von  Folgeleinrichtungsbeiträgen

  ist  am  16.  April  d.  Is.  von

mir  genehmigt  worden.
Stettin,  den  16.  April  1915.
Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

199)  Die  Fäörsterstelle  Bahrenbruch  in  der
Oberförsterei  Friedrichswalde  ist  voraussichtlich  am
1.  Juli  d.  Is.  zu  besetzen.

Stettin,  den  19.  April  1915.
Königliche  Regierung.

anderer  Behörden.

200)  Bekanntmachung.

Die  neue  rote,  eiserne  Bake  auf  dem  Nordende
des  Großen  Mellin  ist  fertiggestellt.
Das  rot-weiße  Wechselfeuer  liegt  10,70  m  über

Nr.  5007  —M.  W.

Geographische  Lage  der  Bake:  Br.  N  53°  53°  43“
Lg.  O  14°  15°  37“
(Leuchtfeuerverzeichnis  aller  Meere,  Heft  1  Nr.  409).
Vergl.  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  26.  Februar
  1915.
Swinemünde,  den  16.  April  1915.
Königliches  Hafenbauamt.