Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  26.  Aprik  1915.

 

 

Bekanntmachung.

In  meiner  durch  Sonderamtsblatt  vom  3.  April  d.  Js.  veröffentlichten  Bekanntmachung  vom
1.  April  d.  Is.,  betreffend  die  Festsetzung  der  diesjährigen  Frühjahrsschonzeit  in  den  Küsten=  und
Binnenfischereigewässern  des  Regierungsbezirks  Stettin,  ist  angeordnet,  daß  während  der  fraglichen  Zeit
auch  das  Aalangeln  in  diesen  Gewässern  verboten  ist.

Dieses  Verbot  wird  hiermit  aufgehoben,  das  Aalangeln  also  im  Umfang  meiner  Bekanntmachung
vom  27.  März  1899  —  Regierungsamtsblatt  Seite  100  —  wie  bisher  gestattet.

Das  in  den  Bekanntmachungen  Stück  52  des  Amtsblatts  für  1914,  Seite  356  und  Stück  12
für  1915,  Seite  98  ausgesprochene  Verbot  des  Aalangelns  während  der  Frühjahrsschonzeit  in  der
fiskalischen  Außenstörlanke  bei  Zinnowitz  und  der  fiskalischen  Inwiek  bei  Lassan  bleibt  bestehen.

Stettin,  den  25.  April  1915.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

 

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.,  Stettin.