Zu  §W  1.

Zu  8  2.
Zu  5  3.

Ausführungsanweisung

Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kartoffeln
vom  12.  April  1915.

Die  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  ist  als  besondere  Reichsbehörde  errichtet.  Sie
hat  ihren  Sitz  in  Berlin,  Abgeordnetenhaus.  Zum  Reichskommissar  ist  von  dem  Herrn  Reichskanzler
  der  Präsident  des  Kaiserlichen  Kanalamts  in  Kiel,  Wirkliche  Geheime  Oberregierungsrat
Dr.  Kautz,  ernannt.  6

Deer  Schriftverkehr  der  Kommunalverbände  mit  der  Reichsstelle  hat  unmittelbar  zu  erfolgen,
soweit  nicht  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Abweichungen  besonders  vorgeschrieben  sind.

Kommunalverbände  im  Sinne  der  Bekanntmachung  sind  die  Stadt=  und  Landkreise.

Die  Kommunalverbände  haben  den  Fehlbetrag,  in  Zentnern  gerechnet,  spätestens  zum
1.  Mai  d.  J.  unmittelbar  bei  der  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  vorläufig  anzumelden.
Die  vorläufige  Anmeldung  ist  zu  ergänzen  durch  eine  näher  begründete  Nachweisung  des  Fehlbetrages,
  welche  der  Reichsstelle  durch  die  Hand  der  Regierungspräsidenten  (in  Berlin  des  Oberpräsidenten)
  einzureichen  ist  und  nachfolgende  Angaben  enthalten  muß:

1.  Die  Menge  der  in  dem  Kommunalverband  vorhandenen  Kartoffeln  unter  Anführung
des  Ergebnisses  der  Bestandsaufnahme  vom  15.  Mai  d.  J.  Vorräte  unter  50  kg  sind,  sofern
ihre  genaue  Höhe  nicht  durch  besondere  Zählung  ermittelt  sein  sollte,  schätzungsweise  anzugeben.

2.  Die  Menge  derjenigen  Kartoffeln,  die  im  Eigentum  des  Kommunalverbandes  stehen
und  zur  Ernährung  seiner  Bevölkerung  bestimmt  sind.

.  Die  Menge  an  Kartoffeln,  auf  deren  Lieferung  der  Kommunalverband  noch  Anspruch
hat,  unter  Mitteilung  des  Ortes  und  des  Kommunalverbandes,  in  dem  die  Kartoffeln
lagern,  und  des  zur  Lieferung  Verpflichteten.

4.  Die  Zahl  der  ortsanwesenden  givilbevölkerung.

5.  Die  Zahl  derjenigen  Personen,  die  nicht  mehr  als  2400  Mark  Jahreseinkommen
haben,  und  ihrer  Haushaltungsangehörigen.  Dabei  sind  die  Ergebnisse  der  statistischen  Bearbeitung
  der  Einkommensteuer-Veranlagung  für  das  Steuerjahr  1915  zu  benutzen  und,  insoweit
solche  Ergebnisse  für  dieses  Steuerjahr  noch  nicht  vorliegen,  diejenigen  des  Steuerjahres  1914.

6.  Die  Maßnahmen,  die  getroffen  oder  beabsichtigt  sind,  um  die  Kartoffeln  in  erster
Linie  der  minderbemittelten  Bevölkerung  zuzuführen.

Die  Regierungspräsidenten  (in  Berlin  der  Oberpräsident)  prüfen  die  Nachweisungen,
welche  spätestens  zum  20.  Mai  d.  J.  in  ihren  Besitz  gelangen  müssen,  daraufhin,  ob  die  Bewündung
  den  vorstehenden  Bestimmungen  entspricht  und  vollständig  ist,  veranlassen  erforderichenfalls
  Berichtigungen  oder  Ergänzungen  und  reichen  sodann  die  Nachweisungen  mit  ihrer
gutachtlichen  Außerung  bis  zum  1.  Juni  d.  J.  unmittelbar  an  die  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung
  weiter.  Die  Termine  sind  genau  innezuhalten.