Zu  8  4.

Zu  g  5.

Zu  g  8.

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Ersuchen  der  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  haben  die  Kommunalverbände  Folge
ei

Etwaige  Einwendungen  der  Kommunalverbände  gegen  Anweisungen  der  Reichsstelle
über  die  Abgabe  von  Kartoffeln  sind  bei  der  Reichsstelle  durch  die  Hand  der  Regierungspräsidenten
  anzubringen,  die  sich  zu  den  Einwendungen,  soweit  erforderlich,  gutachtlich  zu  äußern
haben

Beim  freihändigen  Ankauf  inländischer  Sreisetartofketn  aus  der  Ernte  1914  von  den
Produzenten  können  die  Kommunalverbände  außer  dem  Hoöchstpreise  eine  Gebühr  für  Aufbewahrung,
  geeignete  Behandlung,  Entschädigung  für  Schwund  und  Risiko  bewilligen,  welche  bei
der  Abnahme  der  Kartoffeln  beim  Produzenten:

zwischen  20.  und  30.  April.  1.—  M.
„  1.  und  9.  Mai  1,50  M.
„10.  und  19.  Mai.  .  .  2,.—M.
„20.  und  31.  Mai.  .  .  2,50  M.
„  1.  und  9.  Juni.  3,—  M.
„10.  und  19.  Juni  .  .  .  .  3,560  M.

20.  Juni  und  später  4,—  M.

fr  dVn  Zentner  betragen  darf  (z.  vgl.  Bekanntmachung  vom  15.  April  d.  J.  —  Reichsgesetzbl.

w20).  eit  die  abzugebenden.  sartoffelmengen  von  den  Kommunalverbänden  freihändig
  nicht  beschafft  werden  können,  sind  sie  nach  den  §§  2  und  4  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise,  vom  4.  August  1914,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1914
(Reichsgesetzbl.  S.  516),  unter  Prrücksichtigung  der  Abänderung  durch  die  Bekanntmachung
vom  21.  Januar  1915  (Reichsgesetzbl.  S.  25)  mit  den  besonderen  Maßgaben  der  Absätze  3  bis
7  des  §  5  sicherzustellen.  Zuständig  für  das  Verfahren  bei  der  Sicherstellung  sind  die  Landräte
(in  Hohenzollern  die  Oberamtmänner)  und  die  Polizeiverwaltungen  der  Stadtkreise,  in  deren
Bezirk  sich  die  Kartoffeln  befinden;  im  Landespolizeibezirk  Berlin  ist  der  Polizeipräsident  von
Berlin  zuständig.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  6  f.  der  Ausführungsanweisung
vom  23.  Dezember  1914  zum  Höchstpreisgesetz  (H.  M.  Bl.  1915  S.  8)  Anwendung.  Jedoch  ist
folgendes  zu  beachten:

1.  Das  Verfahren  ist  von  Amtswegen  einzuleiten.  Eines  Antrages  auf  e  bertragung
des  Eigentume  bedarf  es  nicht  (Bekanntmachung  vom  21.  Januar  1915  —.  RBl.  S.  25  —  Artike
  iffer  1
2.  Als  Übernahmepreis  ist  der  gesetzliche  Höchstpreis  für  Speisekartoffeln  ohne  die  im  Absatz
  1  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §  5  genannten  Zuschläge  festzusetzen.

Wegen  Bewilligung  einer  Vergütung  für  Verwahrung  und  Erhaltung  der  Vorräte  wird
das  Nähere  durch  die  Reichsstelle  besting  (3.  vgl.  Abs.  4  des  §  5).

3.  Das  Verfahren  kann  gegen  Besitzer  von  Kartoffeln  auch  insoweit  durchgeführt  werden,
als  Höchstpreise  für  sie  nicht  bestehen,  also  auch  geger  Händler.  Dabei  treten  aber  die  Selbstkosten
  an  Stelle  des  gesetzlichen  Höchstpreises.

4.  Bei  der  Sicherstellung  darf  ohne  besondere  Ermächtigung  der  Reichsstelle  nicht  auf  die
zur  Erfüllung  von  Lieferungsverträgen  erforderlichen  Kartoffelmengen  zurückgegriffen  werden,
wenn  diese  Verträge  nachweislich  vor  dem  12.  April  1915  abgeschlossen  worden  sind  und  wenn
ihr  Inhalt  von  einem  der  Vertragschließenden  bis  zum  26.  April  1915  einschließlich  dem
Kommunalverband,  in  dem  die  zu  liefernden  Kartoffeln  lagern,  mitgeteilt  ist.

Die  Kommunalverbände  haben  die  ihnen  zugehenden  Miteilungen  über  Verträge  übersichtlich
  in  einer  Liste  zusammenzustellen  und  die  Liste  mit  allen  Unterlagen  bis  einschließlich

5.  Mai  1915  der  Reichsstelle  unmittelbar  vorzulegen.  Der  Termin  ist  genau  innezuhalten.

 

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bekanntmachung  ist  der  Regierungspräsident,
in  Berlin  der  Oberpräsident.